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A – Z der Schulabteilung


Annahme von Belohnungen und Geschenken

Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landes­beamten­gesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarif­beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen – auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungs­verhältnisses – grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienst­vorgesetzten bzw. Arbeitgebers.

Durch dieses Verbot soll jeglicher Anschein vermieden werden, dass Beschäftigte des öffent­lichen Dienstes für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sein könnten. Ein Bezug zu einer bestimmten Amts­handlung ist nicht erforderlich. Das grund­sätzliche Annahme­­verbot erstreckt sich auf das Haupt­amt bzw. das tarifliche Arbeits­verhältnis, aber auch auf jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Ver­an­lassung des Dienst­vorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. 

Als Geschenke/Belohnungen/Vorteile kommen nicht nur Geldleistungen oder Sachwerte in Betracht. Vorteile liegen insbesondere auch in

  • der Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Fahrzeuge, Maschinen, Benzin oder ähnliches),
  • der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Frei- oder Eintritts­karten, Fahr­scheine oder Flug­tickets),
  • besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Einkaufs­möglichkeiten zu Vorzugspreisen),
  • der Zahlung von unverhält­nismäßig hohen Vergütungen für – auch genehmigte – Nebentätigkeiten (beispielsweise Vorträge/Gutachten),
  • Einladungen mit Bewirtungen,
  • kostenloser oder vergünstigter Gewährung von Unterkunft oder der Über­lassung von Ferien­wohnungen oder ähnliches,
  • der Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubs­reisen oder deren Bezahlung.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Handreichung:

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