Ausschnitt aus dem Regionalplan

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Regionalplan Münsterland


Regionalplan Münsterland
Sachlicher Teilplan „Kalkstein“

Kalkabbau

Symbolbild © Bezirksregierung Münster

Der vom Regionalrat am 25.06.2018 aufgestellte Sachliche Teilplan „Kalkstein“ zum Regionalplan Münsterland wurde am 24.10.2018 bekanntgemacht und ist seitdem wirksam. Mit seiner Bekanntmachung setzt der Teilplan Flächen zur Sicherung und zum Abbau des Rohstoffs Kalkstein im Münsterland verbindlich fest. Er sichert bestehende Abgrabungsbereiche, u. a. im Teutoburger Wald, und weist neue Abbauflächen in Beckum, Ennigerloh, Neuenkirchen und Rheine aus. Zudem enthält der Plan Regelungen zu möglichen Nachfolgenutzungen nach Abschluss der Abgrabungen.

Mit seiner Bekanntmachung im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 24. Oktober 2018 ist der Teilplan nach § 14 Landesplanungsgesetz rechtskräftig. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen (u. a. Behörden des Bundes und des Landes und Kommunen) sind dann seine Ziele, insbesondere die festgelegten Abgrabungsbereiche, zu beachten und seine Grundsätze in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Zugleich ersetzt der Sachliche Teilplan „Kalkstein“ nunmehr bislang noch bestehende Regelungen des 1996 aufgestellten Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland sowie des Teilplans „Ergänzung der bislang von der Fortschreibung ausgenommenen Flächen (Teutoburger Wald)“ für die Rohstoffversorgung mit Kalkstein.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans „Kalkstein“ entspricht dem des Regionalplans Münsterland und umfasst die kreisfreie Stadt Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Dabei ist zu beachten, dass der Rohstoff Kalkstein nur begrenzt in Lagerstätten und damit nicht flächendeckend im gesamten Plangebiet vorkommt. Abgrabungsbereiche sind daher nur in den Kreisen Steinfurt und Warendorf festgelegt.

Aufgestellter Sachlicher Teilplan „Kalkstein“

Nachfolgend können die Planunterlagen des am 25.6.2018 aufgestellten und am 24.10.2018 bekannt gemachten Sachlichen Teilplans „Kalkstein“ einschließlich der Planbegründung sowie die Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 4 ROG eingesehen werden:

Die textlichen Festlegungen des Sachlichen Teilplans „Kalkstein“ enthalten die Ziele und Grundsätze als verbindliche Vorgaben für alle raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen im Bereich der Rohstoffversorgung mit Kalkstein.

Die zeichnerische Darstellung ist ebenfalls ein verbindliches Ziel der Raumordnung und erfolgt im Maßstab 1 : 50.000 für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von in der Regel mehr als zehn Hektar.

Die mit dem Sachlichen Teilplan „Kalkstein“ rechtskräftig gewordenen zeichnerischen Festlegungen unter anderem zu den Abgrabungsbereichen wurden in die zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans Münsterland integriert.

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