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Symbolbild © Bezirksregierung Münster


28.05.2021
Online-Konsultation statt Erörterungstermin: Unbefristeter Weiterbetrieb des Steinbruchs in Lengerich

Münster/Lengerich. Die Firma Dyckerhoff GmbH hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb ihres Steinbruchs in Lengerich beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Entfristung des Betriebs der am 25. Februar 1999 befristet genehmigten Abgrabung eines Teilbereichs im Steinbruch Lengerich-Hohne.

Der für den 27. Januar 2021 vorgesehene Erörterungstermin wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Wegen der weiterhin geltenden Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und des Risikos der weiteren Ausbreitung des Virus, wird anstelle eines Erörterungstermins ersatzweise eine Online-Konsultation gemäß § 5 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt.

Für die Online-Konsultation werden der Öffentlichkeit die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen ab dem 31. Mai 2021 bis einschließlich zum 30. Juni 2021 auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster (https://www.bezreg-muenster.de/ > Umwelt und Natur > Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren > Laufende Verfahren) zugänglich gemacht.

Zur Teilnahme berechtigt sind neben der Genehmigungsbehörde, der Antragstellerin und den Trägern öffentlicher Belange ausschließlich Personen, die vom 27. Januar 2020 bis einschließlich 11. März 2020 zu diesem Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.

Diese Personen können sich zu den zugänglich gemachten Informationen unter Angabe des Aktenzeichens sowie mit Namen und der vollen Anschrift bis zum 30. Juni 2021 schriftlich oder elektronisch äußern.

Was ist geplant?

Die Firma Dyckerhoff GmbH hat bei der Bezirksregierung einen Antrag gestellt, um die 20 Hektar große Abgrabungsfläche ohne zeitliche Beschränkung abgraben zu dürfen. Die bisherige Genehmigung erlaubt eine Abgrabung bis Februar 2027. Der Antrag wird von der Bezirksregierung Münster in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Die Abgrabungsfläche, für die die Entfristung beantragt wird, entspricht der Fläche, die bereits im Februar 1999 genehmigt wurde. Der Unterschied zur aktuellen Nutzung besteht nur im Zeitraum.

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die schädliche Umweltwirkungen hervorrufen können, benötigt wird, erfordert ein Genehmigungsverfahren. In dem Verfahren soll unter anderem sichergestellt werden, dass beispielsweise Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden und Vorsorge vor schädlichen Umweltwirkungen getroffen wird.

Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich-rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel das Wasserrecht, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht und das Naturschutzrecht.

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