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21.09.2020
Kreis Recklinghausen: Neutralitätspflicht des Wahlleiters

Münster/Recklinghausen. Bei der Stichwahl am kommenden Sonntag (27. September 2020) wird im Kreis Recklinghausen Kreisdirektor Roland Butz das Amt des Wahlleiters übernehmen, nachdem Landrat Cay Süberkrüb von diesem Amt zurückgetreten ist. Süberkrübs Rücktritt, den er heute (21. September 2020) gegenüber Regierungspräsidentin Dorothee Feller erklärt hat, war eine kommunalaufsichtliche Prüfung eines Wahlkampfvideos durch die Bezirksregierung Münster vorausgegangen.

In dem beanstandeten Video hatte sich Süberkrüb für einen einzelnen Wahlbewerber ausgesprochen und war mit diesem gemeinsam aufgetreten. Nach Einschätzung der Bezirksregierung hätte dieses Video bei einem unbefangenen Wähler wegen der Nutzung des Hintergrundes (Kreishaus, Schriftzug) und der Wortwahl den Eindruck erwecken können, dass Cay Süberkrüb in amtlicher Funktion für den Kandidaten Partei ergreifen und mithin aus dem Amt als Landrat heraus Wahlwerbung betreibe. Amtspersonen unterliegen jedoch einer besonderen Pflicht zur Neutralität und Zurückhaltung, was ihre Teilnahme am Wahlkampf angeht. Dies gilt insbesondere auch für den Landrat als kommunalen Wahlbeamten.

Für das Amt des Kreiswahlleiters ist im konkreten Fall in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit die Besorgnis der Befangenheit entstanden. Die Bezirksregierung hatte dem Landrat im Sinne eines sensiblen Umgangs mit der Neutralitätspflicht und des Mäßigungsgebotes daher die Rücknahme des Videos empfohlen. Landrat Süberkrüb löschte daraufhin das Posting mit dem Video und bat den betreffenden Wahlbewerber, dies ebenfalls zu tun.

Zu dem Video ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Bitte um „Prüfung disziplinarrechtlicher Schritte“ gegen den Landrat eingegangen. Der Bitte um Prüfung wird in der Bezirksregierung zur Zeit nachgegangen. Die Pflicht zur Neutralität und Zurückhaltung amtlicher Stellen während Wahlkampfzeiten – und hier insbesondere des jeweiligen Wahlleiters - ergibt sich zum einen beamtenrechtlich aus der Pflicht zur Unparteilichkeit und Mäßigung (§ 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz i.V.m. § 118 LBG), sowie wahlrecht-lich aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Freiheit der Wahl (der Prozess der Willensbildung der Wähler hat staatsfrei und unbeeinflusst von Amtsträgern zu verlaufen) und der Gleichheit der Wahl (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern steht das Recht auf chancengleiche Teilnahme an einer Wahl zu).

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