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Digitalisierung an Schulen
REACT-EU
Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des „REACT-EU“. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur durch eine digitale Ausstattung von Berufskollegs und Schulen an sozial benachteiligten Standorten in Nordrhein-Westfalen.
Wer wird gefördert?
Bestimmte öffentliche Schulträger und Ersatzschulträger von allgemeinbildenden Schulen an sozial benachteiligten Standorten sowie Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Bildungsgängen gemäß Anlage 1 (zu finden in den Dokumenten der EFRE-Verwaltungsbehörde, siehe Link unten).
Was wird gefördert?
Die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Schülerinnen und Schüler einschließlich der Ausgaben für die Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, um diese den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Sachausgaben für die Wartung, den Support und den Betrieb der zu beschaffenden mobilen Endgeräte sowie Personalausgaben sind nicht förderfähig.
Weitere Voraussetzungen?
- Ausnahmsweise steht der Förderung von Vorhaben nichts entgegen, die bereits seit dem 18.03.2021 begonnen worden sind.
- Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen sind bis zum 30. Juni 2022 im Dezernat 34 unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen.
- Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt nach Leistung der Ausgaben durch den Zuwendungsempfänger (Erstattungsprinzip). Nähere Informationen sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.
Alle benötigten Dokumente stehen auf der Seite der EFRE-Verwaltungsbehörde zum Download bereit.
Wie hoch ist die Förderung?
Den Zuwendungsempfängern können Zuwendungen als Schulträgerbudget für die Ausstattung von Schulen an sozial benachteiligten Standorten bis zur Höhe gemäß Anlage 1 als Höchstbetrag bewilligt werden.
Förderfähig sind Sachausgaben für die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schülern (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben).
Eine Doppelförderung sowie eine Förderung, die zu einer Ausstattung von über 100 Prozent führt (Überförderung), sind unzulässig.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich,
- dass die personalisierten und technisch schulgebundenen mobilen Endgeräte ausgeliehen werden können und in die schulische Infrastruktur integriert werden und für die sofortige Verwendung zur Verfügung stehen, sowie
- zu einer zentralen Geräteverwaltung. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden.
- zur Sicherstellung der Zustimmung der Nutzer zu den Nutzungsbedingungen, und
- in geeigneter Form auf die Förderung durch die Europäische Union e hinzuweisen (z.B. Aufkleber auf den beschafften mobilen Endgeräten, die vom Fördergeber zur Verfügung gestellt werden).
Dokumente und Links
Alle Dokumente und Links finden Sie auf der Seite der EFRE-Verwaltungsbehörde.