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Verkehrsrecht


Großraum- und Schwertransporte
Entscheidungen nach §§ 29 und 46 StVO

Schwertransport vom Windrad

© Setreo GmbH

Großraum- und Schwertransporte sind aufgrund ihrer oft enormen Überbreiten, Überlängen und Übergewichte möglichst dann auf Bundesautobahnen und im nachgeordneten Straßennetz unterwegs, wenn die Verkehrsbelastung gering ist. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, bedürfen diese Transporte besonderer Genehmigungen.

Zu den Großraum- und Schwertransporte zählen alle Transporte, die nicht maß- und/oder gewichtsgerecht sind. Beispielsweise werden zur Errichtung von Windkraftanlagen neuerer Art Rotorblätter mit Längen von über 75 Metern angeliefert. Im Industrie- und Baugewerbe sind regelmäßig Transporte von Betonträgern, Blechsilos oder Großtransformatoren erforderlich, welche oft Breiten von mehr als sechs Metern aufweisen.

Unterschieden werden hier verschiedene Arten von Transporten, die in einzelnen Punkten die Grenzwerte, welche die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorsieht, überschreiten:

  • Großraumtransporte, die mit ihrem Volumen die zulässigen Abmessungen (Breite, Höhe, Länge) überschreiten,
  • Schwertransporte mit normalen Abmessungen aber einer Überschreitung des zulässigen Gewichts/der zulässigen Achslast 
  • Großraum- und Schwertransporte, die sowohl mit ihrem Volumen die zulässigen Abmessungen als auch mit ihrem Gewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten

Diese Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen benötigen regelmäßig zwei behördliche Entscheidungen. Zum einen ist eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Zum anderen ist aufgrund der übermäßigen Straßenbenutzung auch eine sogenannte Erlaubnis auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich. Hierbei ist die Erteilung der Ausnahme­genehmigung gleichzeitig auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis.

Novellierung der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung im Mai 2017

Mit dem Ziel, die Abwicklung der Großraum- und Schwerverkehre den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, wurden die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung novelliert. Die geänderten Verwaltungsvorschriften sind seit dem 30. Mai 2017 in Kraft. Eine wesentliche Änderung ist, dass Großraum- und Schwertransporte nunmehr soweit wie möglich durch private Unternehmen statt wie bisher durch die Polizei begleitet werden sollen. Die polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Ermessensentscheidungen und Fahrbahnsperrungen zur Sicherung des übrigen Verkehrs notwendig sind. Auf Basis von vorgelegten Engstellenbeschreibungen lassen sich Gefahrenpunkte erkennen und eine rechts- und verkehrssichere Entscheidung für die Anordnung der privaten oder polizeilichen Begleitung treffen. Es obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die private Begleitung oder – aufgrund der Gefährdung entgegenkommender und nachfolgender Verkehre – die polizeiliche Begleitung anzuordnen.

Zuständigkeiten für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Transporte

Windrad-Transport auf der Autobahn

© Setreo GmbH

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die sogenannte Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zuständig. Diese hört die jeweiligen Straßen­verkehrs­behörden sowie die Straßen­baulast­träger und die Polizei an. Die verfahrensleitende Erlaubnis- und Genehmigungs­behörde entscheidet abschließend auf Grund­lage der eingegangenen Stellung­nahmen über die Erteilung der Erlaubnis.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis wird bundesweit elektronisch durchgeführt, sodass die Bearbeitung durch die zuständigen Behörden standardisiert erfolgt. Die hierfür verwendete elektronische Fachanwendung heißt VEMAGS.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Vorschrift sieht vielmehr eine Ermessensentscheidung der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis vor. Zusätzlich entscheidet jede einzeln anzuhörende Behörde in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und in ihrem Ermessen über eine Zustimmung zur Erlaubnis.

Damit die Behörde eine Entscheidung treffen kann, muss sie die Streckenbefahrbarkeit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Fahrzeugtechnik, der jeweiligen Ladung und des aktuellen Zustands der Streckeninfrastruktur beurteilen. Die Erlaubnis darf im Ergebnis nur dann erteilt werden, wenn entweder für den gesamten Fahrweg solche Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch die beabsichtigte Befahrung nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn die spätere Wiederherstellung des baulichen Zustands oder die Durchführung der Schutzmaßnahme nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.

Die Behörde muss in der Lage sein, besondere Gefahren (beispielsweise an Ab- oder Auffahrten in Anschlussstellen) zu erkennen und Maßnahmen zur Ertüchtigung der Strecken und Durchführung der Transporte sowie damit verbundene Verkehrssicherungsmaßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörde festzulegen. Daher sind vom Antragsteller Unterlagen (wie die nachfolgend beschriebene Engstellenbeschreibungen) auf Kosten des Antragstellers beizubringen. Die Unterlagen müssen die Anforderungen der Transporte wie Schleppkurven, Maßnahmen zur Ertüchtigung der Strecken sowie damit verbundene Verkehrssicherungsmaßnahmen ausreichend abbilden.

Um die sichere Befahrbarkeit der beantragten Strecke prüfen zu können, ist den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu allen neuralgischen Punkten (Baustellenbereiche, Auf- und Abfahrten der Autobahnkreuze und Anschlussstellen) eine sogenannte „Engstellenbeschreibung“ beizubringen. Diese Engstellenbeschreibung muss plausibel sein und die beantragten Daten berücksichtigen (Streckenführung, Abmessungen von Fahrzeug, Ladung, Ladungsüberhang).

Zudem muss die Engstellenbeschreibung folgende Punkte enthalten:

  • eine nachvollziehbare Schleppkurvendarstellung an allen neuralgischen Punkten (beispielsweise in Baustellenbereichen, an Auf- und Abfahrten von Anschlussstellen)
  • Angaben zur Beeinträchtigung des Verkehrsgeschehens (wie die Beeinflussung von Gegen- oder Parallelverkehren, nach der StVO unzulässiges Verhalten im Straßenverkehr)
  • Angaben zur flüssigen Befahrbarkeit
  • Angaben zu möglichen baulichen Maßnahmen (beispielsweise die Mobilstellung von Verkehrszeichen, Fahrbahnveränderungen und die damit verbundenen notwendigen Ausnahmen von der StVO)

Die alleinige Aussage, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrsgeschehens auftreten und keine baulichen Veränderungen erforderlich sind, ist ohne Engstellenbeschreibung nicht nachzuvollziehen. Fehler in der Engstellenbeschreibung gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Ersteller muss über die erforderliche Sachkunde im Bereich Großraum- und Schwertransporte verfügen.

Ist eine Ertüchtigung der Strecke notwendig und zu verantworten, werden damit verbundene Verkehrssicherungsmaßnahmen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde getroffen. Daher kann die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO nach sich ziehen, die gesondert zu beantragen und zu erteilen ist. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ergeht isoliert von der Ausnahmegenehmigung und löst einen eigenen Gebührentatbestand aus. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung von Straßenverkehrsbehörden zu einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung nur in Verbindung mit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 StVO gültig ist, sofern diese für den Transport notwendig ist.

Hinweis für Antragsteller

Bitte beachten Sie, dass die Aufgaben im Bereich der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen auf Bundesautobahnen mit Ablauf des 31.12.2020 von den Bundesländern auf den Bund übergegangen sind (Reform der Bundesfernstraßen-Verwaltung). Zuständig ist nun die jeweilige Niederlassung der Autobahn GmbH, im Regierungsbezirk Münster somit die Niederlassung Westfalen.

Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab, sondern wenden sich grundsätzlich an die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Private Begleitfirmen von Großraum- und Schwertransporten

Die private Begleitung ist nur durch Beschäftigte privater Begleitfirmen zulässig, die als Verwaltungshelfer zur Durchführung hoheitlicher Maßnahmen und zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde verpflichtet wurden. Der Verpflichtungsnachweis ist während der Tätigkeit stets elektronisch mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Die private Begleitung hat entsprechend der im VEMAGS-Bescheid als Auflage erteilten Roadmap nur in dem dort benannten Straßenabschnitt zu erfolgen.

Hinweis: Die von der Bezirksregierung Münster bis zum 31.12.2020 erteilten Verpflichtungen zur privaten Begleitung auf ausgewählten Bundesautobahnen im Regierungsbezirk Münster werden von der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, anerkannt. Verbindliche Informationen sind den VEMAGS-Bescheiden zu entnehmen.

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Zuständigkeitswechsel

Bitte beachten Sie, dass die Aufgaben im Bereich der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen auf Bundesautobahnen mit Ablauf des 31.12.2020 von den Bundesländern auf den Bund übergegangen sind (Reform der Bundesfernstraßen-Verwaltung).

Zuständig ist nun die jeweilige Niederlassung der Autobahn GmbH, im Regierungsbezirk Münster somit die Niederlassung Westfalen.

Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab, sondern wenden sich grundsätzlich an die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

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