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Fahrerlaubnisrecht
Fahrerlaubnisrecht
Die Bezirksregierung Münster führt die Aufsicht über die Straßenverkehrsämter des Regierungsbezirks. Im Einzelnen erstreckt sich die Fachaufsicht auf die Gebiete des Fahrerlaubnis-, des Fahrlehrer- sowie des Fahrschulrechts. Die Behörde erteilt außerdem amtliche Anerkennungen und Ausnahmen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts, sofern nicht die Straßenverkehrsämter zuständig sind.
Anerkennungen, Erlaubnisse und Ausnahmen im Fahrerlaubnisrecht
Die Bezirksregierung Münster ist für spezielle Anerkennungen, Erlaubnisse und Ausnahmen auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts zuständig. Im Einzelnen erteilt die Behörde die amtliche Anerkennung für:
- Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetz,
- Stellen für die Schulung in Erster Hilfe,
- Begutachtungsstellen für Fahreignung,
- Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
- Kursleiter für besondere Aufbauseminare,
- Berufsverbände der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren sowie für
- Träger von Einweisungslehrgängen und Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer.
Prüfer und Sachverständige im Kraftfahrzeugverkehr werden ebenfalls von der Bezirksregierung auf Antrag amtlich anerkannt und zugelassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Außerdem erteilt die Bezirksregierung Verkehrspsychologen, die die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars abhalten wollen, unter bestimmten Bedingungen die nötige Erlaubnis.
Des Weiteren ist die Bezirksregierung zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der FeV.
Die für Anerkennungen und Erlaubnisse im Fahrerlaubnisrecht entstehenden Verwaltungsgebühren und Auslagen sind vom Antragsteller zu tragen. Im Einzelnen fallen Kosten bei Entscheidungen an über:
- Erteilung,
- Änderung,
- Versagung,
- Rücknahme oder
- den Widerruf der Anerkennung.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.
Es besteht keine Zuständigkeit für die Erteilung von Karten für digitale Fahrtenschreiber. Bitte informieren Sie sich über dieses Thema hier:
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Ausbildungsstätten benötigen für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern eine staatliche Anerkennung. Dies gilt auch für die bisher gesetzlichen anerkannten Ausbildungsstätten (Fahrschulen und BBiG-Betriebe). Die Bezirksregierung Münster erkennt Ausbildungsstätten des Regierungsbezirks nach § 9 Absatz 2 BKrFQG auf Antrag an. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und die in § 5 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) genannten nötigen Unterlagen vollständig beinhalten. Dazu gehören alle Nachweise, die belegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß BKrFQG“.
- Merkblatt Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) (pdf, 219 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster Teilnahmebescheinigungen beschleunigte Grundqualifikation gemäß BKrFQV (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der öffentlichen Hand (pdf, 993 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht – Bundesamt für Güterverkehr (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
Die Bezirksregierung erkennt Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf Antrag an. Personen, die als privat-gewerbliche Anbieter Kurse für Fahrerlaubnisbewerber erteilen möchten, müssen dies schriftlich bei der Bezirksregierung beantragen. Die Behörde prüft im Anerkennungsverfahren, ob der Antragsteller, das Ausbildungspersonal und die Ausbildungsstätte alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie stellt damit in erster Linie die Qualität und die Einheitlichkeit der Ausbildung für Fahrerlaubnisbewerber sowie die Befähigung des Ausbildungspersonals sicher. Näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Anerkennung von Stellen zur Schulung in Erster Hilfe gem. § 68 FeV“.
- Checkliste zur Anerkennung von Stellen zur Schulung in Erster Hilfe (pdf, 248 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinien für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnisverordnung (pdf, 367 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Änderung der Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 FeV (pdf, 303 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Liste der anerkannten Stellen für die Schulung in Erster Hilfe gemäß § 68 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Regierungsbezirk Münster (pdf, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe – Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Erlaubnis von Seminaren Verkehrspsychologie
Auf Antrag erteilt die Bezirksregierung Verkehrspsychologen die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie. Die Erlaubnis berechtigt, die verkehrspsychologische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) abzuhalten. Verkehrspsychologen, die diese Teilmaßnahme ausrichten möchten, müssen einen schriftlichen Antrag an das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung stellen. Die Bezirksregierung erteilt Verkehrspsychologen mit Sitz im Regierungsbezirk die Seminarerlaubnis, wenn sie unter anderem über die entsprechende Ausbildung verfügen. Näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie“.
- Merkblatt zur Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (pdf, 25 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.4.2014 zur Anerkennung Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (pdf, 237 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Fachaufsicht über Straßenverkehrsämter
Die Straßenverkehrsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind die ersten Ansprechpartner für Belange des Fahrerlaubnisrechts. Sie erteilen und verlängern Fahrerlaubnisse und sind auch für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis zuständig. Als Fachaufsicht entscheidet die Bezirksregierung über Eingaben gegen Entscheidungen der Straßenverkehrsämter und wird bei der Bearbeitung von Petitionen beteiligt.
Fachaufsicht über Ausbildungsstätten und Seminarleiter
Die Bezirksregierung führt ebenfalls die Fachaufsicht über Ausbildungsstätten nach BKrFQG und Seminarleiter im Bereich des Fahrerlaubnisrechts.
Rechtsvorschriften
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisver-ordnung – FeV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufs-kraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)