Schüler vor der Tafel

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A – Z der Schulabteilung


Betriebliches Ein­gliederungs­management (BEM) nach § 167 SGB IX

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Nach § 167 SGB IX sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift Tarifbeschäftigte und Beamte. Das Gesprächsangebot wird daher jedem Bediensteten unterbreitet. Das Angebot ist unabhängig von einer vorliegenden Schwerbehinderung.

Das Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) soll in der Schule, kann aber auch in der Bezirksregierung durchgeführt werden. Die Zielsetzung eines BEM betrifft Leistungen und Hilfen, die eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden helfen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine vorzeitige Zur­ruhe­setzung vermeiden sollen. Gegen­stand des Gesprächs können dabei sowohl die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeit in der Schule, als auch die Arbeit in der Schule auf die Erkrankung sein. Es wird angestrebt Maß­nahmen zu vereinbaren, welche diese Aus­wirkungen mildern oder vermeiden helfen sollen. Diese Maßnahmen werden in einem Maß­nahmen­plan festgehalten und für einen definierten Zeit­raum verbindlich vereinbart. Sofern die Maß­nahmen zu einem Erfolg führen, ist das BEM-Verfahren beendet. Eine Wieder­auf­nahme ist nur dann vorgesehen, sofern die Ziele, die mit den Maßnahmen verbunden waren, nicht erreicht worden sind.

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