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- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX
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A – Z der Schulabteilung
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Nach § 167 SGB IX sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift Tarifbeschäftigte und Beamte. Das Gesprächsangebot wird daher jedem Bediensteten unterbreitet. Das Angebot ist unabhängig von einer vorliegenden Schwerbehinderung.
Das Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) soll in der Schule, kann aber auch in der Bezirksregierung durchgeführt werden. Die Zielsetzung eines BEM betrifft Leistungen und Hilfen, die eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden helfen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine vorzeitige Zurruhesetzung vermeiden sollen. Gegenstand des Gesprächs können dabei sowohl die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeit in der Schule, als auch die Arbeit in der Schule auf die Erkrankung sein. Es wird angestrebt Maßnahmen zu vereinbaren, welche diese Auswirkungen mildern oder vermeiden helfen sollen. Diese Maßnahmen werden in einem Maßnahmenplan festgehalten und für einen definierten Zeitraum verbindlich vereinbart. Sofern die Maßnahmen zu einem Erfolg führen, ist das BEM-Verfahren beendet. Eine Wiederaufnahme ist nur dann vorgesehen, sofern die Ziele, die mit den Maßnahmen verbunden waren, nicht erreicht worden sind.
Downloads und Formulare
- Verfügung (pdf, 1.1 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesprächsleitfaden (pdf, 21 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Maßnahmenplan (pdf, 19 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsflyer (pdf, 95 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
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