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A – Z der Schulabteilung
Abordnung
Abordnung
Bei einer Abordnung handelt es sich um den vorübergehenden Einsatz einer Beamtin/eines Beamten oder einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn (Arbeitgebers), wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Unter Dienststelle wird hier die Schule verstanden.
Die Abordnung erfolgt entweder mit voller Stundenzahl an eine andere Schule (Vollabordnung), oder mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule (Teilabordnung). In einigen Fällen kann es aus Gründen der Unterrichtsversorgung im Rahmen einer Versetzung zu einer stundenweisen Rückabordnung an die frühere Stammschule kommen.
Der Personalrat ist bei einer Abordnung gemäß § 72 Abs.1 Nr. 6 i.V.m. § 91 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Abordnung länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauert.
Regelungen bei verbeamteten Lehrkräften
Die Beamtin oder der Beamte kann gem. § 24 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer seinem oder ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist gem. § 24 Abs. 5 LBG vor einer Abordnung anzuhören.
Regelungen bei tarifbeschäftigten Lehrkräften
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gem. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise abgeordnet werden. Bei einer Abordnung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.
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