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A – Z der Schulabteilung
Abordnung
Unterstützungsangebot im Rahmen der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung – freiwillige Abordnungen
Mit dem am 14. Dezember 2022 veröffentlichten Handlungskonzept weist NRW-Schulministerin Dorothee Feller auf die Herausforderungen im Rahmen der Unterrichtsversorgung und das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hin.
Ein wesentlicher Punkt zur Sicherung der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung ist das Instrument der Abordnung aus dienstlichen Gründen. Zur Realisierung der gleichmäßigen Unterrichtsversorgung durch Abordnungen aus dienstlichen Gründen setzt die Bezirksregierung Münster im ersten Schritt auf Freiwilligkeit und Solidarität.
Mit dieser gezielten Ansprache bitten wir um Ihre Mithilfe und Unterstützung.
Folgendes Verfahren ist vorgesehen:
Mit den unten stehenden Formularen kann die Unterstützungsleistung durch Angabe der Dauer, des Umfangs, der gewünschten Schulform sowie des Einsatzortes durch die Lehrkraft erklärt werden.
Der ausgefüllte Bogen wird über die Schulleitung digital an den jeweiligen Kontakt der Bezirksregierung Münster, Dezernat 47, Unterrichtsversorgung weitergeleitet. Das Abordnungsinteresse wird zentral bei der Bezirksregierung Münster erfasst.
Sofern sich das Interesse mit einem fachlichen Bedarf deckt, wird durch die Unterrichtsversorgung der Bezirksregierung Münster mit der Schulleitung Kontakt aufgenommen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Anschließend erfolgt die Abordnung über die jeweilig zuständige Personalgruppe der Bezirksregierung Münster. Abordnungen können aus privaten und dienstlichen Gründen in ihrer Dauer und Umfang angepasst werden, sofern alle Betroffenen einverstanden sind.
Abordnung
Bei einer Abordnung handelt es sich um den vorübergehenden Einsatz einer Beamtin/eines Beamten oder einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn (Arbeitgebers), wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Unter Dienststelle wird hier die Schule verstanden.
Die Abordnung erfolgt entweder mit voller Stundenzahl an eine andere Schule (Vollabordnung), oder mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule (Teilabordnung). In einigen Fällen kann es aus Gründen der Unterrichtsversorgung im Rahmen einer Versetzung zu einer stundenweisen Rückabordnung an die frühere Stammschule kommen.
Der Personalrat ist bei einer Abordnung gemäß § 72 Abs.1 Nr. 6 i.V.m. § 91 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Abordnung länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauert.
Regelungen bei verbeamteten Lehrkräften
Die Beamtin oder der Beamte kann gem. § 24 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer seinem oder ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist gem. § 24 Abs. 5 LBG vor einer Abordnung anzuhören.
Regelungen bei tarifbeschäftigten Lehrkräften
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gem. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise abgeordnet werden. Bei einer Abordnung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.