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16.06.2023
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker:innen

Münster/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern (15. Juni 2023) in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatten den Klägerinnen und Klägern die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Die Klägerinnen und der Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den Patientinnen und Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneien.

In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2023 in Leipzig stattfand, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster (BVerwG 3 C 3.22 u. a.). Die Blutentnahme dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker:innen. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker:innen bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Schon die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen und dem Kläger zu Recht untersagt worden sei.

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