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Pressemitteilungen
16.11.2021
Entfristung des Steinbruchs der Firma Dyckerhoff
Die Bezirksregierung Münster hat jetzt (16.11.2021) genehmigt, dass die die Firma Dyckerhoff einen Teilbereich im Steinbruch Lengerich-Hohne ohne zeitliche Beschränkung abgraben darf. Die ursprüngliche Genehmigung sah einen Kalkabbau bis Februar 2027 vor. Diese Genehmigung führt nicht zu einer Erweiterung des Steinbruchs oder zu weiteren Abholzungen. Der Unterschied zur aktuellen Nutzung besteht nur im Zeitraum.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Antrag über die Entfristung wurde von der Bezirksregierung Münster in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. In diesem Verfahren wurde im Frühjahr 2020 die Öffentlichkeit beteiligt. Insgesamt sind bei der Bezirksregierung 358 Einwendungen eingegangen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und den geltenden Beschränkungen im Juni 2020 fand alternativ zu einem Erörterungstermin eine Online-Konsultation statt.
Insbesondere die Fragestellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser und die Befürchtung, dass die umliegenden Kalktuffquellen beeinträchtigt werden könnten, wurden in dem Verfahren intensiv diskutiert. Nach intensivem Austausch mit den Gutachtern und den Fachbehörden konnte in dem Verfahren festgestellt werden, dass negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die umliegenden Hausbrunnen nicht zu erwarten sind. Da sich die Kalktuffquellen außerhalb des Einwirkungsbereichs des Steinbruchs befinden, können auch hier Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Zum Hintergrund
Die Firma Dyckerhoff GmbH hat im November 2019 bei der Bezirksregierung einen Antrag gestellt, um die 20 Hektar große Abgrabungsfläche „Hohner Berg“ ohne zeitliche Beschränkung abgraben zu dürfen. Die bisherige Genehmigung erlaubte eine Abgrabung bis Februar 2027. Die Abgrabungsfläche, für die die Entfristung beantragt wurde, entspricht der Fläche, die bereits im Februar 1999 genehmigt wurde.
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die schädliche Umweltwirkungen hervorrufen können, benötigt wird, erfordert ein Genehmigungsverfahren. In dem Verfahren soll unter anderem sichergestellt werden, dass beispielsweise Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden und Vorsorge vor schädlichen Umweltwirkungen getroffen wird.
Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich-rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel das Wasserrecht, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht und das Naturschutzrecht.
Zusätzliche Informationen
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