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13.01.2021
Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung ab 2021

Neues Behinderten-Pauschbetragsgesetz

Münster. Menschen mit Behinderungen erhalten durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz einfacher mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung. So wird bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Dieser beträgt 348 Euro. Ab einem Behinderungsgrad von 30 bis zu einem GdB von 100 sowie bei blinden Menschen und Menschen, die hilflos sind, verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge.

Darauf weist die Bezirksregierung Münster als landesweit zuständige Fachaufsichtsbehörde in Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch IX hin.

Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem Grad von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen entfallen.

Demnach können alle behinderten Menschen ab einem Grad der Behinderung von 20 – ohne weiteren Nachweis – bei ihrer Steuerveranlagung ab dem Steuerjahr 2021 einen Pauschbetrag geltend machen. Auf Antrag stellt die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Stelle bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus. Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Zuständige Stellen sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen. Sie sind die ersten Ansprechpartner sind, wenn es darum geht, Behinderten eine selbstständige und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dort können behinderte Menschen den die bereits genannten Dokumente (Bescheinigung bzw. Ausweis) nach entsprechender Feststellung erhalten, mit dem denen sie nachweisen können, dass sie Anspruch auf die Pauschbeträge haben.

Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen erhalten Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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