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Städtebau
Städtebau und Bauleitplanung
Die Bezirksregierung Münster berät die Kommunen in ihrem Regierungsbezirk bei Fragestellungen im Bereich des Städtebaus sowie zum Bauplanungsrecht. Sie ist für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständig und prüft Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zu städtebaulichen Planungen.
Was ist Städtebau?
Der Begriff „Städtebau“ bezeichnet die bauliche Entwicklung von Städten und Gemeinden. Grundsätzlich unterliegt die städtebauliche Planung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Diese wird durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches näher geregelt. Demnach sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt […] gewährleisten“ (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB). Außerdem sollen sie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern.
Was sind Bauleitpläne?
Die Städte und Gemeinden stellen in eigener Verantwortung (kommunale Planungshoheit) Bauleitpläne auf. Diese sind zu erarbeiten, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Zu den Bauleitplänen gehört der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) – siehe Abbildung 1.
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen darzustellen. Er enthält z. B. folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- gemischte Bauflächen
- gewerbliche Bauflächen
Für die Bürgerinnen und Bürger enthält der Flächennutzungsplan keine verbindlichen Regelungen, da er der vorbereitende Bauleitplan ist, keine Außenwirkung hat und noch kein Baurecht schafft. Für alle Behörden sind die Flächennutzungsplandarstellungen allerdings bindend.
Was ist ein Bebauungsplan?
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und enthalten rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Sie werden als Satzungen beschlossen und schaffen somit Baurecht. Bebauungspläne werden für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt und regeln die für jedermann verbindliche Bodennutzung.
Zudem können unter anderem Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und die Verkehrsflächen getroffen werden.
Aufgabenbereiche
Beratung der Städte und Gemeinden
Die Bezirksregierung Münster berät die Kommunen in ihrem Regierungsbezirk bei konkreten städtebaufachlichen Fragestellungen sowie insbesondere zu aktuellen Themen des Bauplanungsrechts. Außerdem wird im Rahmen der landesplanerischen Anfrage (§ 34 LPlG) das Städtebaudezernat in der Regel durch die Regionalplanung eingebunden. Hierbei werden den Städten und Gemeinden bei Bedarf städtebauliche Hinweise gegeben, welche in das Verfahren der Bauleitplanaufstellung einfließen können. Zudem wird die Bezirksregierung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Einzelhandelskonzepten beratend tätig. Auch bei Fragestellungen, die den Ausbau von erneuerbaren Energien betreffen, wird bei Bedarf unterstützend aus bauplanungsrechtlicher Sicht beraten.
Genehmigung von Bauleitplänen
Bevor die von den Kommunen erstellten Flächennutzungspläne wirksam werden können, wird eine verfahrensrechtliche Prüfung und Genehmigung dieser Pläne (gem. § 6 BauGB) seitens der Bezirksregierung vorgenommen. Dabei wird das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne geprüft. Ebenfalls wird geprüft, ob die Belange sämtlicher Betroffenen sachgerecht gegen das Planungsziel abgewogen worden sind. Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil der Flächennutzungsplan nicht direkt vom Bürger gerichtlich angreifbar ist. Bebauungspläne sind nur in Ausnahmefällen genehmigungspflichtig (§ 10 Abs. 2 BauGB).
Prüfung von Eingaben und Beschwerden
Wenn sich jemand durch städtebauliche Planungen einer Stadt oder Gemeinde beeinträchtigt sieht, gibt es die Möglichkeit sich mit einer Eingabe oder Beschwerde an die Bezirksregierung zu wenden. Diese ermittelt den Sachverhalt, holt ggf. eine Stellungnahme der betroffenen Kommune ein und überprüft die Angelegenheit auch unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit.
Bei einer empfundenen Ungerechtigkeit oder Benachteiligung besteht auch die Möglichkeit sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags zu wenden, um die Angelegenheit überprüfen zu lassen.
Rechtsvorschriften
Downloads
- Rundverfügung OVG-Urteil (pdf, 142 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rundverfügung Bekanntmachung Umweltinformationen (pdf, 435 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Handreichung für Kommunen (pdf, 915 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Information zum OVG-Urteil - Anpassung an die Ziele der Raumordnung (pdf, 325 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Information zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (pdf, 185 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Information zum OVG Urteil Änderung LPlG (pdf, 1.0 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)