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Ordnungsrecht


Ladenöffnung und Arbeitsverbote

Ladenöffnung

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Die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sind im Ladenöffnungsgesetz NRW geregelt.

Sonn- und Feiertage werden besonders geschützt. Geht es um eine Arbeitserlaubnis an einem Stillen Feiertag“ oder um eine Ausnahme eines Arbeitsverbotes aufgrund eines dringenden Bedürfnisses entscheidet die Bezirksregierung darüber.

 

Ladenöffnung

Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Sie unterliegen hierbei jedoch der Fach- und Rechtsaufsicht der Bezirksregierung.

Schutz von Sonn- und Feiertagen

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten.

Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach Feiertagsgesetz NW (§ 10) erteilt werden. Letzteres kommt nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - in sehr seltenen Fällen - in Betracht.

Entsprechende Anträge können an die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an die Bezirksregierung Münster gestellt werden.

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen ist grundsätzlich bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung. Wenn es um Stille Feiertage geht, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitgesetz. Über Ausnahmen von Arbeitsverboten entscheidet in der Regel das Dezernat für Arbeitsschutz der Bezirksregierung.

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