OP

Hauptinhalt

Gleichwertigkeitsprüfungen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe


FAQ – Häufig gestellte Fragen

In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen der zentralen Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe.

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit


Zuständigkeit

Seit dem 01.07.2021 ist die Bezirksregierung Münster zentral für Nordrhein-Westfalen (NRW) zuständig für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von Pflege- und Gesundheitsfachberufen von Personen aus der EU, der EWR/Schweiz und den Drittstaaten.

Wenn Sie einen Wohnsitz in NRW haben oder beabsichtigen in NRW tätig zu werden, können Sie bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag stellen.

Sofern sich Ihr aktueller Wohnsitz noch im Ausland befindet, empfehlen wir Ihnen das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch zu nehmen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei.

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition@arbeitsagentur.de

Wichtig: Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Sie nur ein Antragsverfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit für eine im Ausland absolvierte Ausbildung betreiben. Sofern Sie beabsichtigen das Antragsverfahren in einem anderen Bundesland fortzuführen, ist das laufende Antragsverfahren zunächst zu beenden und die dann zuständige Behörde über etwaige frühere Antragsverfahren zu informieren.


Bearbeitungsdauer

Die Antragstellenden erhalten in der Regel innerhalb eines Monats eine Bestätigung über den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird dies bestätigt, ansonsten wird mitgeteilt, welche Unterlagen fehlen. Nach Vollständigkeit der Unterlagen wird in der Regel innerhalb von bis zu vier Monaten über den Antrag entschieden.

Aufgrund des erfreulich hohen Antragsaufkommens kann es leider zu Verzögerungen kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.


Entscheidung

Um eine Entscheidung treffen zu können, müssen Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.

Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von bis zu vier Monaten einen sogenannten Zwischenbescheid (Defizitbescheid), aus dem Sie den Umfang und Inhalt eines Anpassungslehrgangs entnehmen können oder die zu absolvierenden Prüfungen bei einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Wenn Sie diese dann erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie den Feststellungsbescheid (Anerkennungsbescheid).

Sollte Ihre im Ausland absolvierte Ausbildung gleichwertig mit der jeweiligen deutschen Ausbildung sein, erhalten Sie innerhalb der o. g. Frist einen Feststellungsbescheid.

Mit dem Feststellungsbescheid können Sie die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragen.


Gebühren

Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung werden Gebühren nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) erhoben.

Bearbeitungsgebühren können auch anteilig bei einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages anfallen. (§ 15 Abs. 2 Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen-GebG NRW) Über die Gebühr hinaus kann gemäß § 10 Abs. 1 GebG NRW ein Auslagenersatz gefordert werden.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Diese belaufen sich seit dem 01.05.2022 auf 150,00 € für den ersten Bescheid (Feststellungs- oder Zwischenbescheid), plus bis zu 87,50 €, für den Feststellungsbescheid, wenn mit dem Zwischenbescheid eine Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und diese erfolgreich abgeschlossen wurde.

Sollte ein Gutachten zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen erstellt werden, entstehen gesonderte Kosten in Höhe von bis zu 515 € pro Vorgang. Hierüber wird die/der Antragstellende vorab informiert und ihr/sein Einverständnis eingefordert.


Deutschkenntnisse

Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von Pflege- und Gesundheitsfachberufen von Personen aus der EU, der EWR/Schweiz und den Drittstaaten sind keine Nachweise über Stufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Allerdings werden die Prüfungen der Anpassungsmaßnahmen in deutscher Sprache durchgeführt, daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache in Wort und Schrift verfügen.

Wichtig! Nachweise über die Sprachkenntnisse werden gegebenenfalls im Anschluss bei der zuständigen Stelle zur Beantragung der Berufserlaubnis benötigt!


Benötigte Unterlagen

Bitte beachten Sie hierzu unbedingt unser Merkblatt im Antragsformular. Hieraus ist zu entnehmen, in welcher Form die jeweiligen Unterlagen eingereicht werden müssen. Das Merkblatt ist dann für die Unterlagen des/der Antragstellenden bestimmt und nicht dem Antrag selbst beizufügen.

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte ohne Klarsichthüllen, Schnellhefter oder ähnlichem.

Wichtiger Hinweis: Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Die Unterlagen werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Bitte reichen Sie daher nie Originaldokumente ein.


Echtheitsvermerke

Dokumente, welche außerhalb der europäischen Union ausgestellt wurden, sind im Einzelfall durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen.

Echtheitsvermerke sind die Legalisation und die Apostille.


Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit von Unterlagen

Sofern bei eingereichten Unterlagen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit aufkommen, werden antragstellende Personen aufgefordert, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Dies könnte zum Beispiel durch die Beauftragung eines kostenpflichtigen Echtheitsgutachtens bei einer öffentlichen Stelle erfolgen. Im Falle einer negativen Echtheitsüberprüfung, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Verdacht auf Fälschung eine Strafanzeige nach sich zieht.


Akzeptanz fremdsprachiger Dokumente

Im Sinne eines zügigen Anerkennungsverfahrens sind fremdsprachige Dokumente zwingend mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Dazu zählen auch englische Dokumente. Dabei ist die Form der Übersetzungen zu beachten (siehe FAQ zu Übersetzungen). Sofern fremdsprachige Dokumente nicht in der richtigen Form in der Zentralen Anerkennungsstelle eingehen, werden diese nachgefordert. Dies führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen des Anerkennungsprozesses.


Übersetzungen

Grundsätzlich sind qualifizierte deutsche Übersetzungen einzureichen und müssen sinngemäß folgenden Bestätigungsvermerk enthalten:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.“

Übersetzungen müssen vom Originaldokument oder einer beglaubigten Kopie vorgenommen werden. Übersetzungen von einfachen Kopien werden nicht akzeptiert. Zudem müssen Übersetzungen zweifelsfrei dem Ursprungsdokument zugeordnet werden können. Sie bestehen immer aus einem zusammenhängendem (geheftet), vom Übersetzer erstellten Dokument.

Qualifizierte Übersetzungen werden entweder von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person (siehe unten) oder einem Übersetzer aus dem Ausland, der von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt und daher gelistet ist, vorgenommen.

Eine Übersetzung von einem im Ausland nicht gelisteten Übersetzer kann einer qualifizierten Übersetzung des Weiteren gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.

Nur wenn es nicht möglich ist, eine Übersetzung von einem im Ausland nicht gelisteten Übersetzer durch eine diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bestätigen zu lassen, hat der Antragstellende vor Erteilung des endgültigen Feststellungsbescheids die Möglichkeit, eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.

Ermächtigte Übersetzer finden Sie hier:


Adresse

Sollten sich Personen bei Antragstellung noch im Ausland befinden, ist der Bezirksregierung Münster unmittelbar nach der Einreise in Deutschland die neue Adresse mitzuteilen. Auch bei einem Umzug ist die neue Anschrift zwingend anzugeben.


Berufserlaubnis

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind je nach Beruf die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) oder die Bezirksregierungen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort bei Antragstellung. In der Regel erhalten die Antragstellenden mit ihrem Bescheid über die volle Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung eine Information über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde.


Anträge aus anderen Bundesländern

Ein Antrag, der bereits in einem anderen Bundesland gestellt wurde und nun wegen Umzugs in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster übergeht, wird hier wie ein Neuantrag gewertet. Grundsätzlich wird die Akte aus dem vorigen Bundesland angefordert, aber es beginnen neue Fristen zu laufen, es können weitere Unterlagen angefordert und zusätzliche Gebühren erhoben werden.

Anpassungslehrgänge


Was ist ein Anpassungslehrgang?

Ein Anpassungslehrgang ist eine mögliche Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung. Alternativ zum Anpassungslehrgang können Sie eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen.

Der Anpassungslehrgang kann sowohl theoretisch-praktischen Unterricht als auch Stunden in der praktischen Ausbildung enthalten.

Lehrgangsziel ist, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes nachweisen.


Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?

Der Umfang des Anpassungslehrgangs wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen für jeden Bereich festgesetzt, in dem wesentliche Unterschiede bestehen. Der Anpassungslehrgang muss nicht in Vollzeit abgeleistet werden, sondern kann individuell in Absprache mit der Schule und der praktischen Ausbildungsstätte vereinbart werden. Sollte die Ausbildung in einem Drittstaat absolviert worden sein, schließt der Anpassungslehrgang mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgespräches über den Inhalt ab.


Was ist ein Abschlussgespräch?

Für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied festgestellt wurde, muss nach Absolvieren des Anpassungslehrgangs ein Abschlussgespräch geführt werden. Dabei werden die Inhalte des Anpassungslehrgangs für den jeweiligen Bereich abgeprüft.


Wer nimmt am Abschlussgespräch teil?

Das Abschlussgespräch wird von zwei Personen, nämlich einem Fachprüfer gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleitung, der die/den Antragstellende/n während des Lehrgangs betreut hat, geführt.


Was passiert, wenn das Abschlussgespräch nicht bestanden wird?

Ergibt sich in einem Abschlussgespräch, dass der/die Antragstellende die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes noch nicht nachweisen kann, entscheiden die Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig und wird von der Schule beantragt. Nach absolvierter Verlängerung findet erneut ein Abschlussgespräch statt. Wird auch dieses nicht bestanden, so muss der Anpassungslehrgang in Gänze wiederholt werden.


Wer bietet Anpassungslehrgänge an?

Der Anpassungslehrgang ist bei einer Stelle mit staatlicher Ausbildungsbefugnis im angestrebten Beruf durchzuführen.

Staatlich anerkannte Schulen oder vergleichbar anerkannte Einrichtungen, die Anpassungslehrgänge anbieten finden Sie hier:

Für die Inhalte der Anpassungslehrgänge wird seitens der Bezirksregierung keine Gewähr übernommen.


In welcher Sprache findet der Anpassungslehrgang statt?

Der Anpassungslehrgang und die abschließende Prüfung in Form eines Abschlussgespräches werden in deutscher Sprache abgehalten. Daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache verfügen.

Eignungsprüfungen/Kenntnisprüfungen


Was ist eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung?

Nicht alle Ausbildungen werden unmittelbar als gleichwertig anerkannt. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung angeboten. Alternativ zur Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung können Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren.

Entscheiden Sie sich unmittelbar bei Antragstellung für eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung, wird der Umfang der praktischen Prüfung ohne Berücksichtigung ihrer absolvierten Ausbildung festgelegt.

 


Wie unterscheiden sich Eignungs- und Kenntnisprüfung?

Die Eignungsprüfung besteht allein aus einer praktischen Prüfung, die Kenntnisprüfung dagegen setzt sich aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Wurde die Ausbildung innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz absolviert, so ist gegebenenfalls eine Eignungsprüfung abzulegen. Wurde dagegen die Ausbildung in einem Drittstaat absolviert, so ist eine Kenntnisprüfung abzulegen.


Wie melde ich mich für eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung an?

Wenn Sie sich zur Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung anmelden möchten, reichen Sie bitte den vollständig ausgefüllten Anmeldebogen bei der Bezirksregierung Münster ein. Die Einsendung sollte bevorzugt per Email erfolgen. Erst mit Eingang des Anmeldebogens ist die Anmeldung verbindlich. 


Ist das Absolvieren eines Vorbereitungskurses verpflichtend?

Die Prüfungsvorbereitung unterliegt keinen Anforderungen. Sie können sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Für das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung raten wir jedoch dazu, einen Vorbereitungskurs zu absolvieren.


Wo kann ich einen Vorbereitungskurs absolvieren?

Staatlich anerkannte Schulen oder vergleichbar anerkannte Einrichtungen, die Vorbereitungskurse anbieten, finden Sie hier:


In welcher Sprache findet die Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung statt?

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Daher ist es erforderlich, dass Sie über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache in Wort und Schrift verfügen.


Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?

Die Prüfungskommission in der theoretischen Kenntnisprüfung setzt sich aus zwei Fachprüfern/Fachprüferinnen und einem/einer Vorsitzenden zusammen.

Der Vorsitz muss jeweils von einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der Behörde wahrgenommen werden.


Ist ein vorheriges Praktikum verpflichtend?

Nein, es ist nicht verpflichtend, ein Praktikum zu absolvieren. Ein Praktikum ist jedoch dafür hilfreich, sich mit der Station und der Arbeitsweise dort vertraut zu machen und um Sicherheit zu erlangen. Es wird daher empfohlen.


Wie lange habe ich nach Erlass des Zwischenbescheids Zeit, mich für die Prüfung anzumelden?

Hier gibt es keine gesetzliche Vorgabe innerhalb der Sie sich nach Erlass des Bescheids für die Prüfung anmelden müssen.

Hinweis: Anpassungsmaßnahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Gesetze bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.


Welche Kosten entstehen mir durch das Ablegen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung?

Seitens der Bezirksregierung werden für die Abnahme der Prüfungen keine weiteren Gebühren erhoben. Den staatlich anerkannten Schulen/vergleichbar anerkannten Einrichtungen oder den Kliniken/ geeigneten praktischen Einrichtungen steht es jedoch frei, Kosten zu erheben.


Wo und wann finden die mündliche und praktische Prüfung statt?

Die mündlichen Prüfungen finden an staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.

Die praktischen Prüfungen finden in zugelassenen Krankenhäusern/geeigneten praktischen Einrichtungen statt. Dies kann von den im Zwischenbescheid vorgegebenen Pflegesituationen abhängen.

Der Termin für das Ablegen der Prüfung wird von der Bezirksregierung Münster in Abstimmung mit den jeweiligen Schulen/Einrichtungen organisiert und orientiert sich an den Vorgaben der staatlichen Prüfung nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Es darf keine Prüfung ohne die vorherige Absprache mit der Bezirksregierung Münster erfolgen.

Es ist jedoch möglich und auch erwünscht, dass Sie sich den Prüfungsort für die praktische Prüfung selbstständig suchen. Dies kann die Dauer des Verfahrens deutlich beschleunigen.


Wie schnell bekomme ich nach meiner Anmeldung einen Prüfungstermin?

Dies hängt von der Menge der Anmeldungen und der Bereitschaft der Schulen/Einrichtungen ab, eine Prüfung zu ermöglichen.


Was passiert, wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird?

Die theoretische Prüfung und jeder festgesetzte Bereich der praktischen Prüfung darf bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden.

Sollte die Prüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden werden, ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abzulehnen. Dies gilt nicht nur für das Land NRW, sondern für das ganze Bundesgebiet.  Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann in Deutschland nicht mehr möglich.


Kann die Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung auch in einem anderen Bundesland abgehalten werden?

Nein. Solange die Bezirksregierung zuständig für das Antragsverfahren ist, ist sie auch zuständige Behörde für die Abnahme der Eignungs- oder Kenntnisprüfung. Die Bezirksregierung Münster hat den Prüfungsvorsitz inne und bestellt die Prüfenden. Das Ablegen der Prüfung in einem anderen Bundesland ist daher nicht möglich.

 

Haben Sie noch eine Frage? Dann nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten.

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich.

Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.


Kontaktinformation

In dringenden Angelegenheiten senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach:
pug-anerkennung@brms.nrw.de
Für Anmeldungen und Fragen zu Eignungs- und Kenntnisprüfungen senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach:
pug-kenntnispruefung@brms.nrw.de


Postanschrift

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24 – PuG
Domplatz 1-3
48143 Münster

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}