Förderung

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Förderprogramme von A – Z


REACT-EU „Förderprogramm Grüne Infrastruktur“

(Stand 31.12.2021)

Wichtig:

Die Antragsfrist für diesen Aufruf ist bereits am 30.09.2021 abgelaufen. 

Bezeichnung Förderprogramm

REACT-EU-Förderprogramm „Grüne Infrastruktur“ (EFRE-RRL) sowie Richtlinien Grüne Infrastruktur (RL GI) des Landes NRW

Rechtsgrundlage

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) in der Fassung vom 14.10.2020 in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ANBest-EFRE)

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
  • Träger von Naturparken
  • Stiftungen zum Zwecke des Naturschutzes
  • In Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzverbände
  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, wenn zu ihrem Aufgabenbereich bzw. Satzungszweck der Naturschutz gehört

Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Grundlage der Förderung sind das Operationelle Programm (OP) EFRE NRW 2014 -2020, Prioritätsachse 6 „REACT-EU“, die EFRE-RRL sowie die Richtlinien „Grüne Infrastruktur“ des MULNV mit einigen Modifikationen. Förderfähig sind folgende investive Vorhaben (Nummern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.8, 2.15. der RL):

  • Sicherung, Entwicklung und Neuschaffung von Freiflächen
  • Sicherung und Entwicklung von Flächen für Sukzessionswald (sogenannter Industriewald)
  • Maßnahmen zum wohnortnahen Naturerleben einschließlich der Wegeerschließung und -anbindung entsprechender Freiflächen.
  • Maßnahmen zur Entwicklung von Grünflächen (auch Spielflächen, Sukzessionsflächen, Brachflächen) als Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltbedingungen im öffentlichen Raum oder im Wohnumfeldbereich durch Elemente grüner Infrastrukturen oder Entsiegelung.
  • Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
  • Investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterstützung von Biologischen Stationen im Rahmen des bestehenden Netzes.

Anschaffungen werden gefördert, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fördermaßnahme stehen (z.B. Bewässerungssysteme bei Neuanpflanzungen). Nicht gefördert werden Anschaffungen, die von ihrer Gebrauchsbestimmung her bereits für andere Zwecke der allgemeinen Unterhaltung (z.B. Mäher) genutzt werden können, soweit für die Maßnahmen der „Grünen Infrastruktur“ nicht eine spezielle Technik erforderlich ist, die beim Antragsteller derzeit nicht vorhanden ist. Die Anschaffung muss ein Fördergegenstand des Förderantrags „Grüne Infrastruktur“ sein und darf höchstens 50 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten ausmachen (im Rahmen der Bewilligung). In begründeten Ausnahmefällen kann der Prozentanteil höher angesetzt werden.

Die Förderung von Projekten, die auch nach den Förderrichtlinien investiver Naturschutz-Managementpläne förderfähig sind, ist nur außerhalb der Gebietskulisse des NRW-Programms „Ländlicher Raum“ möglich.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Vorhaben muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Abweichend von den „Richtlinien Grüne Infrastruktur“ ist ein kommunales Handlungskonzept nicht Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung.

Abweichend von den RL GI und der EFRE RRL sind Personalausgaben nicht zuwendungsfähig.

Eine genaue Checkliste der einzureichenden fachlichen Unterlagen finden Sie im Bereich „Downloads“.

Es liegen folgende Zweckbindungsfristen zugrunde:

  • Pflege von Anpflanzungen (z.B. Blühstreifen/- wiesen) für die Dauer von 10 Jahren, bei Bäumen 25 Jahre
  • Beschaffte Gegenstände: 5 – 10 Jahre
  • Investitionen: 25 Jahre

Eine 3-jährige Entwicklungspflege der Anpflanzungen kann nur im Rahmen des Durchführungszeitraumes (ggfs. anteilig) gefördert werden.

Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein (Durchführungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31.03.2023.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE) als Anlage der EFRE-RRL.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34 - EU-Förderung EFRE
Domplatz 1-3
48143 Münster

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Rechtsvorschriften

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