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Förderprogramme von A – Z
Förderrichtlinien Grüne Infrastruktur
Bitte beachten Sie:
Informationen zum zusätzlichen Förderaufruf „Grüne Infrastruktur im Rahmen des Konjunkturpakets I des Landes NRW“ finden Sie in dem gesonderten Steckbrief.
Bezeichnung Förderprogramm
Richtlinien Grüne Infrastruktur
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
- Träger von Naturparken, Stiftungen sowie die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbände
- Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- Natürliche Personen
Bei Sicherung und Entwicklung von Brachflächen und Alt- bzw. Altlastenstandorten ausschließlich:
- Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
- Juristische Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt
- Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben im Sinn von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit)
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Elementen der Grünen Infrastruktur in den Städten und im Stadtumland als Beiträge zur Umsetzung folgender Strategien, Programme und Pläne:
- Biodiversitätsstrategie NRW,
- Masterplan Umwelt und Gesundheit NRW,
- Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – Zukunft lernen NRW (2016-2020)“,
- Klimaschutzplan,
- Boden- und Flächenschutz sowie
- Wasserwirtschaft.
Was ist Fördervoraussetzung?
Maßnahmen müssen der Umsetzung eines integrierten kommunalen Handlungskonzepts dienen (Ausnahme: Bildungsmaßnahmen ohne Co-Förderung EFRE).
Wie sind die Konditionen?
Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 51 einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Der Zuschuss erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG).
Was noch wichtig ist?
Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn; Bagatellgrenzen: öffentlicher Antragsteller 12.500 Euro, übrige Antragsteller 1.000 Euro.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Downloads
- Antragsformular (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweis (pdf, 251 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.