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Förderprogramme von A – Z
Förderrichtlinien Grüne Infrastruktur
Bitte beachten Sie:
Informationen zur „Förderbekanntmachung Grüne Infrastruktur (EFRE)“ finden Sie hier:
EFRE.NRW Grüne Infrastruktur
Bezeichnung Förderprogramm
Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
- Trägervereine der Biologischen Stationen, Träger von Naturparken, Stiftungen mit dem Satzungszweck Naturschutz, Träger von außerschulischen Lernorten sowie die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbände
- Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Schaffung, Erhalt, Wiederherstellung, Vernetzung und Verbesserung der Grünen Infrastruktur im besiedelten Bereich und dessen Umland. Im Fokus steht dabei die Stärkung heimischer Biodiversität sowie von Ökosystemen und ihren Leistungen durch naturbasierte Lösungen.
Was ist Fördervoraussetzung?
Zuwendungen werden nur für die Erstellung von übergeordneten Plänen, Strategien beziehungsweise Konzepten der grünen Infrastruktur nach Nummer 2 l oder zur Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus einem solchem oder ähnlichen Kontext ableiten lassen, gewährt. Sofern kein Plan, Konzept beziehungsweise keine Strategie vorliegt, sind der formelle und informelle Kontext, wie die Landschaftsplanung und kommunale Biodiversitätsstrategien oder Grünordnungspläne, in die sich die Maßnahme einbetten soll, nachvollziehbar zu erläutern und so der Bedarf der Maßnahme zu begründen.
Wie sind die Konditionen?
Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, die sich in der Haushaltssicherung befinden, auf 90 Prozent.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 51 einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) gewährt.
Was noch wichtig ist?
Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn; Bagatellgrenzen: öffentlicher Antragsteller 50.000 Euro, übrige Antragsteller 10.000 Euro.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Downloads
- Antragsformular (pdf, 333 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweis (pdf, 251 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.