Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Verlässliche Ganztagsangebote – Schule von acht bis eins

Bezeichnung Förderprogramm

Betreuungsprogramm Schule von acht bis eins

Wer wird gefördert?

Träger öffentlicher Schulen und genehmigter Ersatzschulen

Was wird gefördert?

Gefördert werden Betreuungsmaßnahmen in Schulen des Primarbereichs in der Regel von 8 Uhr bis mindestens 13 Uhr

Wie sind die Konditionen?

Projektförderung: Festbetragsfinanzierung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses.

Projektförderung: Festbetragsfinanzierung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses.

Der Festbetrag wird jeweils für Grundschulen pro Schuljahr in Höhe von 4.000 €, für Förderschulen in Höhe von 5.000 € für jede Gruppe der „Schule von acht bis eins“ gewährt. Zweitgruppen für Maß­nahmen der „Schule von acht bis eins“ können in Grundschulen ab 26, in Förder­schulen ab 16 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Bei besonders hohem Betreuungsbedarf ist im Ausnahmefall auch die Förderung von Dritt- und Viertgruppen bei 51 bzw. 76 Schülerinnen und Schülern (in Förderschulen bei 24 bzw. 32 Schülerinnen und Schülern) möglich.

Bemessungsgrundlage ist die Zahl der jeweils täglich anwesenden Schülerinnen und Schüler. Stichtag für die Bemessungsgrundlage ist der erste Tag nach den Herbstferien im betreffenden Schuljahr.

Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Grundschulverbünde (§ 83 Absatz 1SchulG) besondere Regelungen vorsehen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Durch den Schulträger bei der Bezirksregierung Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

§ 44 LHO i.V. m. RdErl. des MSJK v. 12.2.2003 i. d. F. v. 19.05.2016 (BASS II – 02 Nr. 19)

Was ist noch wichtig?

Der Antrag ist entsprechend dem Muster in der Richtlinie zu stellen.

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