Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Sofortprogramm Innenstadt 2021

Bezeichnung Förderprogramm

Dritter Aufruf zum Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in NRW.

Wer wird gefördert?

Antrags- und empfangsberechtigt sind alle Gemeinden und Gemeindeverbände, unabhängig davon, ob die Innenstadt oder-, das Stadtteil/ Ortszentrum bereits in der Gebietskulisse der Städtebauförderung liegt.

Was wird gefördert?

Hintergrund des Sofortprogrammes ist die Idee der Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren zur Erhaltung lebenswerter Strukturen. Es setzt auf kurzfristige Interventionen, mit denen die Handlungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und Zeit gewonnen werden soll, um neue Lösungen zu entwickeln, und umfasst im 3. Programmaufruf nun insgesamt 5 Interventionsfelder:

  1. „Verfügungsfonds Anmietung“
    Die vorübergehende Anmietung leerstehender Ladenlokale durch die Kommunen zur Etablierung neuer Nutzungen im Rahmen eines Verfügungsfonds soll kleinteiligen Leerständen entgegenwirken. Ziel ist die temporäre Mietpreisdämpfung als Starthilfe für neue Betriebe, gleichzeitig profitieren auch die Immobilieninhaber von einer adäquaten Vermietung und Nutzung. Neu im 3. Aufruf ist die Möglichkeit, im Falle der Ansiedlung innovativer Einzelnutzungen die Ausgaben der Mieterinnen und Mieter oder Vermieterinnen und Vermieter für den Umbau oder die Herrichtung des betreffenden Ladenlokals zur Anpassung an die neue Nutzung zu fördern. Dies erfolgt anhand von Umbaupauschalen für Eingang und Fassade, Gebäudetechnik und Innenausstattung. Ebenfalls förderfähig sind nun im Falle der Ansiedlung von großflächigeren Einrichtungen des täglichen Bedarfs, insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels die Ausgaben der Eigentümerinnen und Eigentümer für die Schaffung der hierfür erforderlichen, ausreichend großen Verkaufsflächen innerhalb kleinteiliger Baustrukturen.
  2. „Unterstützungspaket Einzelhandelsgroßimmobilien“
    Die aktuell von Filialschließungen großer Warenhäuser betroffenen Kommunen sollen gestärkt werden, um durch die Konzentration von Immobilien-Knowhow gegenüber den Eigentümern auf Augenhöhe agieren und Nachnutzungsperspektiven entwickeln zu können. Ziel ist eine zügige und möglichst strukturschonende Transformation der die zentralen Lagen stark prägenden Kaufhausimmobilien.
  3. „Zwischenerwerb von Einzelhandelsimmobilien“
    Leerstehende Einzelhandelsimmobilien werden oft Gegenstand von Immobilienspekulationen. Den Kommunen soll ein Zwischenerwerb von Gebäuden ermöglicht werden, um die Verfügungsgewalt über die Objekte zu erlangen. Perspektivisch können dort neue Formate und Konzepte durch Zwischennutzung erprobt werden. Mittelfristig soll der Zwischenerwerb zu einer Reprivatisierung mit Umnutzung, einer dauerhaften Weitervermietung oder zum Abriss der Immobilie führen. 
  4. „Anstoß eines Zentrenmanagements und Innenstadt-Verfügungsfonds“
    In Folge von massivem Leerstand ist ganz konkret zu prüfen und zu entscheiden, ob die Konzentration von Handelslagen erforderlich ist und, wenn ja, wo diese räumlich stattfinden soll. Hier sollen Beratungs- und Planungsangebote helfen, ein Zentrenmanagement anzustoßen und den Aufbau eines Verfügungsfonds nach Förderrichtlinien „Stadterneuerung 2008“ vorzubereiten. Unter bestimmten Rahmenbedingungen sind nun auch kommunale Personalkosten hierfür förderfähig.
  5. „Schaffung von Innenstadt-Qualitäten“ 
    Im dritten Programmaufruf sind die Schaffung neuer Innenstadtqualitäten im öffentlichen Raum im Sinne einer klimaresilienten Stadt förderfähig. Dies umfasst die Pflanzung von Stadtbäumen nach dem „Schwammstadt-Prinzip“, das Aufstellen mobiler Stadtgrünelemente und die Fassadenbegrünung. Zusätzlich können die Installation von generationengereichten Stadtmöbelelementen und die Umsetzung von Kunst, Wallpaintings und Street-Art gefördert werden.

Die konkreten Fördertatbestände der 5 Interventionsfelder sind dem Programmaufruf des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW unter der Nr. 3, S. 6 bis 15, zu entnehmen.

Wie sind die Konditionen?

Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung im Rahmen der Projektförderung nach § 44 LHO i.V.m. den Förderrichtlinien „Stadterneuerung 2008“ ausschließlich zu den dauerhaft unrentierlichen Ausgaben bewilligt.

Das Bewilligungsvolumen für das „Sofortprogramm Innenstadt 2021“ beträgt 30 Millionen Euro. Der Fördersatz beträgt 90 %; der kommunale Eigenanteil beläuft sich auf 10 %.

Was sind Fördervoraussetzungen?

Die Kommune muss darlegen, wo sich aus ihrer Sicht auch in Zukunft der Einzelhandel konzentrieren soll (Konzentrationsbereich). Für die Antragstellung reicht eine erste skizzenhafte Darstellung aus.

Nicht gefördert werden umfangreiche Einzelhandelsgutachten für den gesamtstädtischen Bereich, da die Dauer der Erarbeitung nicht mit dem Charakter eines auf zwei Jahre befristeten Sofortprogramms übereinstimmt.

Von der Förderung bleiben darüber hinaus ausgeschlossen:

  • Die Personal- und Sachkosten der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände (Ausnahme s. Programmaufruf S. 12, 3.4 C),
  • die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel,
  • die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfänger bzw. die Letztempfänger der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen können, in diesen Fällen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer).

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Münster als Bewilligungsbehörde zu stellen.

Wie ist der Antrag zu stellen?

  • Für den Förderantrag bedarf es keines Ratsbeschlusses. Die Entscheidung der Verwaltungs-spitze zur Antragstellung ist ausreichend. Der Rat ist über die Antragstellung unverzüglich zu informieren und die damit beabsichtigten Ziele sind darzulegen.
  • Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde und keine weitere öffentliche Förderung für die geplante Maßnahme besteht.
  • Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen in Frage, deren Antragsunterlagen vollständig vorliegen und bewilligungsreif (Erklärung der Kämmerei) sind.
  • Für die Berechnung der förderfähigen Kosten muss die beigefügte Anlage „Kalkulationshilfe“ mit den dort genannten Förderhöchstgrenzen genutzt werden. Dies ersetzt für die Antragstellung – nicht jedoch für die kommunale Vergabe – die Vorlage von Angeboten von Drittleistungen.
  • Jede Kommune kann für mehrere Zentren Anträge stellen. Pro Zentrum muss ein Antrag einschließlich Kalkulationshilfe (Anlage zum Antrag) ausgefüllt werden. Die Anträge sind untereinander zu priorisieren.

Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen oder bei den Bezirksregierungen kann das entsprechende Excel-Formular „Kalkulationshilfe“ heruntergeladen werden. Die Berechnung der Förderung erfolgt nach Ausfüllen einzelner Eingabefelder automatisch.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Förderanträge für den 3. Aufruf zum „Sofortprogramm Innenstadt 2021“ sind bei der Bezirksregierung bis zum 15. November 2021 an das Funktionspostfach des Dezernates für Städtebauförderung zu stellen. Das MHKBG wird das „Sofortprogramm Innenstadt 2021“ voraussichtlich im Dezember 2021 unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel veröffentlichen.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Die Förderung erfolgt auf Basis der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008)“ vom 22. Oktober 2008 und den Regelungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 35

Rechtsvorschriften und Downloads

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen

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