Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Vernetzte Mobilität, Mobilitätsmanagement

Bezeichnung Förderprogramm

Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (Förderrichtlinie Mobilitätsmanagement – FöRi-MM).

Die Richtlinien sind zum 01.07.2022 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 03.05.2019.

Wer wird gefördert?

Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog zu entnehmen.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
  • Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne des §§ 5 und 5a ÖPNVG NRW
  • Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden
  • Private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig ihrer Rechtsform

Was wird gefördert?

  • Mobilitätskonzepte (Nr. 4 FöRi-MM)
  • Studien (Nr. 5 FöRi-MM)
  • Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 6 FöRi-MM)
  • Infrastrukturen zur Vernetzung von Verkehrsmitteln (Nr. 7 FöRi-MM)
    • Mobilstationen (Nr. 7.1 FöRi-MM)
    • Quartiersgaragen (Nr. 7.2 FöRi-MM)
  • Mobilitätsmanagement (Nr. 8 FöRi-MM)
  • Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 9 FöRi-MM)
    • Carsharing-Dienste (Nr. 9.1 FöRi-MM)
    • Zweirad-Sharing Dienste (Nr. 9.2 FöRi-MM)
  • Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Stadtlogistik (Nr. 10 FöRi-MM)
    • Machbarkeitsstudien (Nr. 10.1 FöRi-MM)
    • City-Hubs und Mikro-Depots (Nr. 10.2 FöRi-MM)
    • Anbieterübergreifende Paketstation (Nr. 10.3 FöRi-MM)
    • Anbieterübergreifende Lade- und Lieferzonen (Nr. 10.4 FöRi-MM)
    • Softwarelösungen (Nr. 10.5 FöRi-MM)
  • Evaluation von Maßnahmen (Nr. 11 FöRi-MM)

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung (Projektförderung) erfolgt in der Regel im Rahmen der Anteilfinanzierung und beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen ist auch eine Zuwendung von 100 % möglich.

Darüber hinaus sind für einzelne Fördervorhaben abweichende Finanzierungsarten (Festbetrags-/Fehlbetragsfinanzierung) oder Zuwendungshöchstbeträge festgelegt. Diese sind in der Förderrichtlinie oder dem Förderkatalog aufgeführt.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Post- und Lieferanschrift:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
48128 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Jahresprogramm des Folgejahres eingereicht werden. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.

Was noch wichtig ist?

  • Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Dokumente werden als Download von der Bezirksregierung Münster bereitgestellt (siehe „Downloads“).
  • Generell nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die auf Grundlage der §§ 12 und 13 des ÖPNVG NRW, der Förderrichtlinie Nahmobilität oder der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind.
  • Für einzelne Vorhaben, speziell im investiven Bereich, sind die jeweils aufgeführten Zweckbindungsfristen zu beachten.
  • Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig im Vorfeld möglicher Förderprojekte mit der Bezirksregierung Münster Kontakt aufzunehmen, um eine umfassende Beratung zu den geplanten Projekten sicherzustellen.

Wer informiert weiter?

Anschrift Dienstgebäude Dezernat 25:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Weseler Straße 230
48151 Münster

Ihre direkten Ansprechpartner finden Sie rechts oben auf dieser Seite bzw. in der Mobilversion am Ende dieser Seite.

Downloads:Antragsunterlagen

Bitte vewenden Sie die zum Download bereitgestellten Unterlagen ausschließlich für Anträge auf Grundlage der neuen FöRi-MM vom 21.06.2022.

Für Änderunganträge oder Mittelabrufe etc. nach der FöRi-MM vom 03.05.2019 sind die bisherigen Antragsformulare zu verwenden.

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.7 VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor, sofern diese bei ihrer Haushaltswirtschaft ein Haushaltssicherungskonzept zu beachten haben. In diesen Fällen ist die ausgefüllte Stellungnahme beizufügen:

Downloads: Weitere Informationen

Rechtsvorschriften

Zusätzliche Informationen

Downloads

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