Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Förderung der Nahmobilität - Sonderprogramm „Stadt und Land“

Bezeichnung Förderprogramm

Förderung der Nahmobilität - Sonderprogramm „Stadt und Land“

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände

Was wird gefördert?

Neu-, Um- und Ausbau von

  • Straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radverkehrsanlagen,
  • Eigenständigen Radwegen,
  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen, 
  • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung anderer Verkehrswege,
  • Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen,
  • Schutzinseln und/oder vorgezogenen Haltelinien,
  • Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder, wie Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser.

Ebenfalls zuwendungsfähig sind:

  • Der zur Durchführung benötigte Grunderwerb, 
  • aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente einschließlich Beleuchtungsanlagen,
  • wegweisende Beschilderung und 
  • erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung).

Darüber hinaus können die Finanzhilfen eingesetzt werden für

  • Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen sowie getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs,
  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Diese Ausgaben sind als vorweggenommene Planungsausgaben erst mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden wesentlichen investiven Maßnahme heraus förderfähig.

Radschnellwege sind im Rahmen dieses Sonderprogrammes nicht förderfähig.

Wie sind die Konditionen?

Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 75 Prozent und bei Kommunen, die als strukturschwach gelten (= Gebietskulisse des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms – RWP), mit einem Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Abweichend von Satz 1 beteiligt sich der Bund befristet bis zum 31. Dezember 2021 an der Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Bundesförderung wird im Jahr 2021 in Kommunen, die als strukturschwach gelten, durch eine ergänzende Landesförderung von 5 Prozent und ansonsten um 10 Prozent aufgestockt. Der Gesamtfördersatz beträgt somit bei strukturschwachen Kommunen 95 Prozent und ansonsten 90 Prozent.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bewilligungsbehörde

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Die Antragstellung ist ab sofort möglich.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW)
  • Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)

Was noch wichtig ist?

  • Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplanes 2050.
  • Die Förderrichtlinie FöRi-Nah soll zur Abwicklung der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“ genutzt werden.
  • Die Projekte müssen einschließlich Schlussverwendungsnachweis bis Ende 2028 abgeschlossen sein.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrang

Das Gemeindefinanzierungsgesetz (§ 32 GFG 2013) wie auch die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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Zusätzliche Informationen

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