Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Förderung der Nahmobilität

Bezeichnung Förderprogramm

Förderung der Nahmobilität

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sonstige kommunale Zusammenschlüsse in Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind.

Was wird gefördert?

  • Radverkehrsanlagen
  • Fußverkehrsanlagen
  • Fahrradstationen
  • Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum incl. Ladestationen für Elektrofahrräder
  • Einrichtung von Wegweisungssystemen für Radverkehrsnetze
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität

Wie sind die Konditionen?

Regelfördersatz 80 Prozent, mit eventuellen Zuschlägen von 5 Prozent aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet; vereinzelte Sonderkonditionen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bewilligungsbehörde

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Finanzierungsantrag bis spätestens 1. Juni des dem Baubeginn vorausgehenden Jahres

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)

Was noch wichtig ist?

  • Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
  • Keine Unterhaltung oder Instandsetzung
  • Bagatellgrenze 20.000 Euro, bei Maßnahmen AGFS 5.000 Euro
  • Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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Zusätzliche Informationen

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