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Flugbetrieb und Luftfahrtveranstaltungen
Flugbetrieb
In Deutschland gelten inzwischen vorwiegend die gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU), sowie nationale Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (z.B. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)). Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit Änderungen legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern fest.
Gewerblicher Flugbetrieb (CAT)
Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und / oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch
- das Luftfahrt-Bundesamt oder
- die Luftfahrtbehörden der Länder.
Die Bezirksregierung Münster ist auf Grundlage von § 31 Abs. 2 LuftVG in ihren Regierungsbezirken zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für:
- Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist [§ 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG]
- Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen [§ 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG]
- sofern die Betreiber / Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen in den Regierungsbezirken Münster, Detmold oder Arnsberg haben
Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich.
Nicht gewerblicher Flugbetrieb (NCO)
Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht sind zulässig, wenn sie nicht gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführt werden, bzw. eventuelle Vergütungen für den Flugbetrieb oder Flüge im Rahmen des spezialisierten Flugbetriebs aufgeteilt (einschließlich Pilot) werden und auf die direkten Kosten beschränkt bleiben. Hierzu bedarf es keiner Erlaubnis.
Für den „NCC-Betrieb“ (nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen und / oder Fracht mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen) ist eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abzugeben.
Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)
Spezialisierter Flugbetrieb ist die Verwendung von Luftfahrzeugen bei Flügen z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, für Bau- und Montagetätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung. Spezialisierter Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich erfolgen. Der Betrieb der Luftfahrzeuge richtet sich bei entsprechendem Flugbetrieb nach Anforderungen gemäß Anhang VIII [Teil-SPO] der VO (EU) Nr. 965/2012.
Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb
Der bisher genehmigungsfreie Betrieb von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb sowie des nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetriebs mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen ist zum 21.04.2017 erklärungspflichtig und unterliegt der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.
Entsprechender Flugbetrieb ist nach dem 21.04.2017 zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde.
Ihre Erklärung gegenüber der Luftfahrtbehörde geben Sie bitte, sofern sich Ihr Wohnort bzw. der Sitz Ihres Unternehmens in einem der Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster befindet, unter Verwendung des entsprechenden Formblatts ab.
Spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko
Für die Durchführung von spezialisierten Flugbetrieb aus dem auf Grund besonderen geografischen Bedingungen bzw. örtlicher Verhältnisse und / oder der Art des Betriebs ein erhöhtes Risiko für Dritte bestehen könnte, wird eine gesonderte Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, die rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs zu beantragen ist.
Als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko gelten nach Festlegung der nationalen Luftfahrtbehörden gemäß AMC1.ARO.OPS.150 in der Bundesrepublik Deutschland folgende Arten des Betriebs:
- Außenlasttransporte über Städten, dicht besiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen,
- Flüge mit Personen-Außenlasten (Human external cargo, HEC),
- Lawinensprengflüge,
- jeder spezialisierte Flugbetrieb, welcher unterhalb der Mindesthöhe gem. SERA.5005 f) stattfindet,
- jeglicher andere Flugbetrieb, für den die durch den Betreiber durchgeführte Risikobewertung gem. SPO.OP.230 ein „Hohes Risiko“ im Sinne von ORO.SPO.110 (a) ergibt.
Der spezialisierte Flugbetrieb mit hohem Risiko ist nach dem 21.04.2017 zulässig, wenn die für den Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Luftfahrtbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt hat.
Nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen
Dabei handelt es sich z.B. um Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge sowie um Wettbewerbs- oder Schauflüge.
Sofern entsprechende Flüge im Rahmen einer erteilten ATO-Genehmigung bzw. zur Sicherstellung des Vereinsflugbetriebs durchgeführt werden und / oder eventuelle Vergütungen auf die direkten Kosten beschränkt bleiben, entfällt die Erklärungspflicht. Der Betrieb unterliegt in diesen Fällen den Anforderungen aus Anhang VII [Teil-NCO] der VO (EU) Nr. 965/2012.
Für die Durchführung von Flügen im nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb wird auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.
Betrieb von Segelflugzeugen
Für den Betrieb von Segelflugzeugen hat die EASA im Dezember 2018 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Für den gewerblichen Flugbetrieb ist lediglich eine durch den Betreiber zu erstellende Erklärung (Declaration) notwendig.
Ab dem 8. April 2020 werden für Segelflugzeugpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/358 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Piloten von Segelflugzeugen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Segelflugzeugpiloten.
Betrieb von Ballonen
Für den Betrieb von Ballonen wurde die Verordnung (EU) Nr. 2018/395 im März 2018 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 8. April 2019 anzuwenden. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass für den gewerblichen Transport von Passagieren das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, durch eine vom Betreiber zu erstellende Erklärung ersetzt wird.
Ab dem 8. April 2020 werden für Ballonpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/357 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Piloten von Ballonen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Ballonpiloten.
Unterschreiten der Mindestflughöhe
Um unnötige Lärmbelästigungen bzw. unnötige Gefährdungen von Personen und Gegenständen, wie z. B. im Fall einer eventuellen Notlandung, von vornherein zu vermeiden, sind von den Pilot*innen bei jedem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Besonders geschützt und daher in einer größeren Höhe zu überfliegen sind Städte und andere dicht besiedelte Gebiete sowie Menschenansammlungen.
Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie z. B. Vermessungsflüge oder Film- und Fotoflüge nach Sichtflugregeln, kann die Luftfahrtbehörde niedrigere Höhen zulassen.
Downloads
- Antrag auf Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) (pdf, 663 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Checkliste zum Betriebshandbuch Luftfahrtunternehmen (pdf, 645 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Änderung eines erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) (pdf, 886 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erklärung zum gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen (pdf, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Operator Proficiency Check – gewerblicher Ballonbetrieb (pdf, 183 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erklärung zum gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen (pdf, 222 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erklärung zum gewerblich spezialisierten Flugbetrieb (pdf, 58 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (pdf, 57 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsmatrix zum Flugbetrieb – Aufgabenverteilung unter Bund und den Ländern (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erteilung eines AOC – Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften (pdf, 258 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rundschreiben zur Anwendung des Teil-SPO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQs zur Einführung von Teil-SPO (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsflyer zu spezialisiertem Flugbetrieb (SPO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bekanntmachung des Bundes und der Länder – gewerblich spezialisierter Flugbetrieb (pdf, 975 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bekanntmachung des Bundes und der Länder – gewerblich spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Leitfaden Fliegen gegen Entgelt (pdf, 279 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Meldung von Luftfahrzeugunfällen, schweren Störungen oder Luftnotlagen, etc. an die BFU (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach §24 LuftVG (pdf, 506 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster über die Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen (pdf, 173 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung (EU) Nr. 2018/395 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/358 (externer Link) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/357 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Kontakt
Allgemeine Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an:
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Anliegen zum gewerblichen Flugbetrieb, spezialisierten Flugbetrieb und gewerblichen Flugbetrieb von Segelflugzeugen und Ballonen per Email schicken Sie bitte an:
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