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Fahrerlaubnisrecht


Fahrerlaubnis- und Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Aktuelle Informationen

Umtauschpflicht für vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vgl. Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.

Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde ein stufenweiser Pflichtumtausch von Führerscheinen eingeführt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bis zum vorgegebenen Stichtag wurden folgende Fristen in zwei Stufen festgelegt:


1. Stufe: Umtausch der Papierführerscheine (grau und rosa)

Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsdatum.

Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2033
Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2022
Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
Geburtsjahr 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Aufgefordert zum Umtausch sind aktuell insbesondere die Geburtsjahrgänge 1953 – 1958, deren Führerscheine mit Ablauf des 19.01.2022 ihre Gültigkeiten verlieren. Es wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten, da ansonsten eine fristgemäße Umstellung ggf. nicht gewährleistet werden kann.


2. Stufe: Umtausch der ab 01. Januar 1999 ausgestellten unbefristeten Scheckkartenführerscheine

In der zweiten Stufe wird auf das Ausstellungsdatum des Führerscheines abgestellt. Dieses finden Sie auf der Vorderseite des Fahrerlaubnisdokuments unter Ziffer 4a.

Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2026
Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2027
Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2028
Ausstellungsjahr 2008: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2029
Ausstellungsjahr 2009: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2030
Ausstellungsjahr 2010: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2031
Ausstellungsjahr 2011: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2032
Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis spätestens 19. Januar 2033

*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o. g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.


Wo beantrage ich meinen Führerschein?


Sie können den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts stellen. Weil sehr viele Führerscheine umgetauscht werden müssen, wird eine frühzeitige Antragstellung empfohlen.Eine Antragstellung bei der Bezirksregierung ist nicht möglich.

Eine Antragstellung bei der Bezirksregierung ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines
  • Ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • für den Umtausch wird eine Gebühr erhoben

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts:

Novellierung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Durch Gesetz vom 26.11.2020 wurde das BKrFQG mit Geltung ab dem 02.12.2020 geändert. Die konkretisierende BKrFQV folgte am 17.12.2020. Die Neuerungen in Gesetz und Verordnung sowie mögliche Fragen und Antworten hierzu finden Sie zusammengefasst unter folgendem Link:

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