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Flughäfen
Flughafen Dortmund
Verlegung der Landeschwelle 24 am Flughafen Dortmund um 300 m nach Osten
Die Flughafen Dortmund GmbH, Flugplatz 21, 44319 Dortmund beabsichtigt, die auf der Start- und Landebahn des Flughafens gelegene Landeschwelle 24 um 300 m Richtung Osten zu verlegen. Das Vorhaben umfasst zu seiner Realisierung folgende Maßnahmen:
- Verlegung der Landeschwelle auf der bestehenden Bahn um 300 m gen Osten
- Verlegung des Gleitwegesenders 24 inklusive Sendehaus, Betriebsweg, Reflexionsfläche und Monitorantenne
- Verlegung der PAPI 24
- Verkürzung der Anflugbefeuerung 24 von derzeit 900 m auf 600 m
- Verlegung des Sichtweitenmessgerätes Ost
- Anpassung der Befeuerung (Schwellen-, Aufsetzzonen Randbefeuerung)
- Anpassung der Markierung
- Verlegung des Windrichtungsanzeigers Ost
- Neuversiegelung von ca. 1.300 m2 mit Entsiegelung an der bisherigen Stelle in gleicher Größe
- Ergänzung von Seitenreihenfeuern zwischen der Schwelle 24 und dem 300 m-Balken der Anflugbefeuerung
- Abbau der entsprechenden bestehenden Befeuerungs- und Wetteranlagen und
- Entsiegelung der jeweiligen Flächen
Es handelt sich dabei gem. § 9 UVPG um die Änderung eines Vorhabens, für das bereits in der Vergangenheit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Eine UVP-Pflicht besteht vorliegend dann, wenn durch die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Nach § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m § 7 UVPG war somit für das beantragte Vorhaben auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist eine nach den Kriterien der Anlage 3 des UVPG durchgeführte überschlägige Prüfung mit dem Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs.1 UVPG ergeben haben. Alle Eingriffe in die Umwelt beinhalten lediglich marginale Auswirkungen, die den Grad einer Erheblichkeit nicht erreichen. So erhöht sich u.a. der Lärmpegel durch die Schwellenverlegung in Teilen der Stadt Unna um 0,2 bis max. 0,5 dB/A, führt aber nicht zu einer erheblichen nachteiligen Lärmerhöhung. Gleiches gilt für die übrigen Auswirkungen, die zudem noch temporär begrenzt zu erwarten sind, da sie aus Bauarbeiten resultieren.
Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die der Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Bezirksregierung Münster, Dez. 26, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster eingesehen werden. Die Einsichtnahme kann nur unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hygienebestimmungen für die Behörde während der Corona Pandemie erfolgen.
Die Bekanntmachung finden Sie im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster:
Im Sinne der Transparenz können Interessierte die vom Flughafen Dortmund eingereichten Antragsunterlagen mit allen gutachterlichen Stellungnahmen an dieser Stelle einsehen.