Gymnasien, Weiterbildungskollegs

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Gymnasien, Privatschulen (alle Schulformen), Weiterbildungskollegs


Privatschulen

Privatschulen

© Dasha Petrenko/Fotolia

Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen, die vom Land, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden getragen werden, stehen private Schulen in freier Trägerschaft. Die Privatschulfreiheit hat ihre rechtlich Grundlage in Art. 7 Grundgesetz und Art. 8 Landesverfassung NRW. Dementsprechend können Träger von Privatschulen Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein.

Es wird zwischen Ersatzschulen, Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen unterschieden.

Ersatzschulen

zeichnen sich dadurch aus, dass sie die gleichen Schulabschlüsse anbieten wie öffentliche Schulen. Durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllen die Schüler ihre gesetzliche Schulpflicht.

Die Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen, Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen abzuhalten. Zu den Ersatzschulen zählen auch die Montessorischulen der unterschiedlichsten Schulformen. Ausnahmen gelten für Ersatzschulen eigener Art, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen. Diesen Privatschulen steht das zuvor benannte Berechtigungswesen nicht zu. Ersatzschulen eigener Art sind zurzeit im Bereich der Bezirksregierung Münster ausschließlich die Waldorfschulen.

Zu den Aufgaben der Bezirksregierung zählen die Genehmigung, die Finanzierung und die staatliche Schulaufsicht über die Ersatzschulen.

Das Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen richtet sich nach § 101 SchulG, insbesondere auch nach den Regelungen der Ersatzschulverordnung (ESchVO). Für die Finanzierung genehmigter Ersatzschulen stellt die Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) die maßgebenden Regelungen auf. Umfang und Einzelheiten der Schulaufsicht der staatlichen Schulaufsicht (§ 104 SchulG) werden in der ESchVO präzisiert. Im Rahmen der Schulaufsicht werden auch Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen gemäß § 102 SchulG erteilt. Mit der Unterrichtsgenehmigung wird in der Regel gleichzeitig eine Zusage für die Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkräfte erteilt.

Für die Errichtung ist eine förmliche Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) erforderlich. Hierbei sind neben der verwaltungsrechtlichen Prüfung umfassende schulfachliche, haushaltsrechtliche und baufachliche Prüfungen durchzuführen.

Genehmigte Ersatzschulen haben einen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt neben der Genehmigung voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Ersatzschulen erhalten öffentliche Zuschüsse in Abhängigkeit von der Schulform und ihrer jeweiligen Ausgestaltung in einem Umfang zwischen 85 Prozent und 98 Prozent der anerkannten Schulausgaben.

Die Ersatzschulen im Regierungsbezirk Münster finden Sie über die Schulsuche in der rechten Spalte. 

Sie erhalten weitere Informationen im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung. Soweit Sie Interesse am Besuch einer privaten Schule haben, können Sie sich bei folgenden Institutionen informieren:

Ansprechpartner:

Die Ansprechpartner des Dezernates 48.04 (Ersatzschulfinanzierung) finden Sie in der seitlich stehenden Liste.

Den/die für die jeweilige Schulform der Ersatzschule verantwortlichen Schulaufsichtsbeamten/in (schulfachliche Aufsicht) finden Sie bei der entsprechenden Schulform der öffentlichen Schule.

Ergänzungsschulen

kennzeichnen sich dadurch, dass es vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht gibt. Diese Schulen sind kein Ersatz für eine staatliche Schule, sondern eine „Ergänzung“ und Erweiterung des herkömmlichen Schulangebotes, insbesondere in bestimmten beruflichen Fachrichtungen.

An Ergänzungsschulen können deshalb in der Regel keine herkömmlichen Schulabschlüsse erworben werden; allenfalls können sie auf Nichtschülerprüfungen vor staatlichen Prüfungskommissionen vorbereiten.

Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Bezirksregierung Münster nur anzuzeigen.

Darüber hinaus können berufsbildende, allgemeinbildende und allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen unter den Voraussetzungen des § 118 Schulgesetz NRW (SchulG) anerkannt werden. Einige von ihnen erhalten damit das Recht, eigene Prüfungen unter staatlichem Vorsitz abzuhalten und schulpflichtige Kinder zu unterrichten.

Die Anerkennung erfolgt für die berufsbildenden oder allgemeinbildenden Ergänzungsschulen durch die Bezirksregierung und für die allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW.

Ergänzungsschulen erhalten keine öffentlichen Zuschüsse. Schulgelder anerkannter Ergänzungsschulen sind steuerlich berücksichtigungsfähig.

Nach § 118 Schulgesetz anerkannte Ergänzungsschulen im Regierungsbezirk Münster:

  • Kosmetikschule der amt-Gesundheitsakademie Vest
    Herner Straße 57c, 45657 Recklinghausen
    (anerkannt seit 31.11.2007)

Freie Unterrichtseinrichtungen

sind ebenfalls Angebote freier Träger, unterliegen aber nur bedingt schulrechtlichen Bestimmungen und damit verbunden nur eingeschränkt einer staatlichen Aufsicht.

Sie unterscheiden sich von Ergänzungsschulen, weil sie zum Beispiel nicht auf Dauer angelegt sind, oder weil sie nur wenige Fächer oder gar nur ein Fach anbieten (zum Beispiel Einzelkurse wie Musik- oder Kunstunterricht, Nachhilfeeinrichtungen, unter Umständen Erwachsenenbildung). Eine Anzeige einer freien Unterrichtseinrichtung ist nicht erforderlich.

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