Ordnung und Sicherheit

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Strahlenschutz bei kosmetischer und nichtmedizinscher Anwendungen (NiSV)

Frau bei kosmetischer Behandlung

© Roman/AdobeStock

Am 31. Dezember 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Kraft getreten (NiSV). Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist es, Verbraucher*innen vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2020 besteht eine Anmeldepflicht für die in der Verordnung benannten Anlagen zwei Wochen vor Inbetriebnahme; bis zum 31. März 2021 müssen bereits betriebene Geräte der für den Betriebsort zuständigen Bezirksregierung angezeigt worden sein. Bis zum 31. Dezember 2022 ist dann auch ein Fachkundenachweis der Anwenderinnen und Anwender dieser Anlagen zu erbringen (vgl. § 3 Abs. 3 der NiSV).

Je nach Art des Gerätes kann es sein, dass das Gerät in mehrere Kategorien (Kombigerät) fällt und daher auch mehrere Fachkundenachweise notwendig sind. Um sicherzugehen, dass Sie auch den richtigen Nachweis erwerben, fragen Sie beim Hersteller Ihres Gerätes genau nach.

Derzeit arbeitet eine länderübergreifende Arbeitsgruppe an der Umsetzung dieser neuen Verordnung.

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