© Roman/AdobeStock
Service-Navigation und Suche
Hauptnavigation
Themen & Bereiche: Übersicht
-
- Wir über uns
-
Arbeitsschutz
Hauptnavigation / Arbeitsschutz
- Energiewende in der Region
-
Förderung
Hauptnavigation / Förderung
-
Gesundheit und Soziales
Hauptnavigation / Gesundheit und Soziales
-
- Kommunalaufsicht, Wirtschaft
-
Kultur und Sport
Hauptnavigation / Kultur und Sport
-
Ordnung und Sicherheit
Hauptnavigation / Ordnung und Sicherheit
- Planen und Bauen
-
Regionalplanung
Hauptnavigation / Regionalplanung
-
- Regionalrat Münster
-
Schule und Bildung
Hauptnavigation / Schule und Bildung
-
Umwelt und Natur
Hauptnavigation / Umwelt und Natur
-
Verkehr
Hauptnavigation / Verkehr
- Karriere und Service
Sie befinden sich hier:
- Startseite
- Ordnung und Sicherheit
- Strahlenschutz bei kosmetischer und nichtmedizinscher Anwendungen (NiSV)
Hauptinhalt
Ordnung und Sicherheit
Strahlenschutz bei kosmetischer und nichtmedizinscher Anwendungen (NiSV)
Am 31. Dezember 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Kraft getreten (NiSV). Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist es, Verbraucher*innen vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.
Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2020 besteht eine Anmeldepflicht für die in der Verordnung benannten Anlagen zwei Wochen vor Inbetriebnahme; bis zum 31. März 2021 müssen bereits betriebene Geräte der für den Betriebsort zuständigen Bezirksregierung angezeigt worden sein. Bis zum 31. Dezember 2022 ist dann auch ein Fachkundenachweis der Anwenderinnen und Anwender dieser Anlagen zu erbringen (vgl. § 3 Abs. 3 der NiSV).
Je nach Art des Gerätes kann es sein, dass das Gerät in mehrere Kategorien (Kombigerät) fällt und daher auch mehrere Fachkundenachweise notwendig sind. Um sicherzugehen, dass Sie auch den richtigen Nachweis erwerben, fragen Sie beim Hersteller Ihres Gerätes genau nach.
Derzeit arbeitet eine länderübergreifende Arbeitsgruppe an der Umsetzung dieser neuen Verordnung.
Downloads & Informationen
- NiSV Anzeigeformular (pdf, 297 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschut (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Nachweis der Fachkunde (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQ BMUV (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- DAkkS (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Handwerkskammer Münster / NiSV, Informationen zur Umsetzung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Downloads
Sie befinden sich hier:
- Startseite
- Ordnung und Sicherheit
- Strahlenschutz bei kosmetischer und nichtmedizinscher Anwendungen (NiSV)