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Krankenhäuser


Krankenhausplanung und Krankenhausaufsicht

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Im Regierungsbezirk Münster gibt es 47 Krankenhäuser mit insgesamt 68 Betriebsstätten, welche im Krankenhausplan NRW aufgenommen sind - darunter Allgemeinkrankenhäuser, Tageskliniken, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Fachkrankenhäuser mit anderen Spezialgebieten sowie das Universitätsklinikum Münster (UKM). Damit stehen der Bevölkerung mit rund 2,6 Millionen Menschen im Bezirk rund 18.500 Krankenhausbetten zur Verfügung (Stand August 2022)

Für die Krankenhausplanung ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Hierbei wird festgelegt, wo und mit welchen Abteilungen und Kapazitäten ein Haus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird.

Krankenhausplanung

Die Krankenhausplanung erfolgt nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) und bezieht sich auf die Fortschreibung des Krankenhausplans NRW im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster.

Für die Zwecke der Krankenhausplanung ist Nordrhein-Westfalen in 16 Versorgungsgebiete aufgeteilt. Zum Regierungsbezirk Münster zählen die Versorgungsgebiete 8 und 9. Dem Versorgungsgebiet 8 gehören die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie der Kreis Recklinghausen (Emscher-Lippe Region) an, dem

Versorgungsgebiet 9 die kreisfreie Stadt Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Der Krankenhausplan umfasst das Leistungsspektrum der konkreten Krankenhäuser in der Region. Er weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der Krankenhäuser und Ausbildungsstätten aus, die für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu besteht er aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten.

Für die Neuaufstellung und Fortschreibung der Rahmenvorgaben ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Die Rahmenvorgaben enthalten nach § 13 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Sie sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten.

Zu Verhandlungen über regionale Planungskonzepte können Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen sowie die Bezirksregierung und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen auffordern.

Gegenstand der regionalen Planungskonzepte ist nach § 14 KHGG NRW vor allem die Festlegung von nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten. Dabei können auch Aspekte wie die Gesamtplanbettenzahl oder Gesamtbehandlungsplatzzahlen berücksichtigt werden. Außerdem kann über die Ausweisung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten verhandelt werden.

Die regionalen Planungskonzepte werden auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des Landes von den Krankenhausträgern und Krankenkassenverbänden gemeinsam sowie gleichberechtigt erarbeitet. Die umliegenden Krankenhäuser werden an dem Verfahren beteiligt. Das so entstandene regionale Planungskonzept wird der Bezirksregierung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Danach hört das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die an der Krankenhausplanung Beteiligten an und entscheidet abschließend.

Die Bezirksregierung legt daraufhin die neue Struktur des Krankenhauses per Bescheid fest. Damit ist das Krankenhaus mit der im Feststellungsbescheid beschriebenen Struktur Bestandteil des Krankenhausplans NRW.

Die Krankenkassen sind bei diesen sogenannten Plankrankenhäusern verpflichtet, bei Vorliegen von stationärer oder teilstationärer Behandlungsbedürftigkeit die aus der Versorgung im Krankenhaus resultierenden Kosten zu tragen. Ferner können Plankrankenhäuser Investitionsmittel des Landes erhalten.

Der neue Krankenhausplan NRW 2022

Am 27. April 2022 wurde der neue Krankenhausplan NRW 2022 veröffentlicht. Sein Ziel ist es, die Krankenhauslandschaft in NRW nachhaltig zu stärken. Die Umsetzung dieses Plans erfolgt ab Herbst 2022. Dazu erhalten die Krankenhäuser in NRW ab September 2022 Informationen zu den regionalen Planungsverfahren. Am 17. Oktober 2022 werden die Bezirksregierungen alle Krankenhäuser zum Beginn der Verhandlungen über die

regionalen Planungskonzepte mit den Krankenkassen auffordern. Diese Verhandlungen starten nach einer einmonatigen Frist am 17. November 2022 und müssen spätestens sechs Monate später abgeschlossen sein. Anschließend übernimmt die Bezirksregierung das Verfahren und prüft das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen noch einmal und hört ggf. weitere Beteiligte an Der Vorgang wird zur abschließenden Entscheidung an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen abgegeben.

Eine wesentliche Neuerung des Krankenhausplans ist eine differenzierte Planungssystematik, die auf vertretbaren regionalen Lösungen beruht. Dabei geht es insbesondere um die Gewährleistung von sowohl regionaler Grundversorgung als auch erforderlicher Spezialisierungen. Erstmalig sollen zudem Leistungsbereiche und Leistungsgruppen auf den verschiedenen Planungsebenen ausgewiesen und einheitliche und überprüfbare Qualitätsvorgaben für alle Krankenhäuser eingeführt werden. Insgesamt wird das tatsächliche medizinische Angebot differenzierter in die Planung einbezogen und eine flächendeckende Versorgung sowohl in den Ballungsräumen als auch in den ländlichen Regionen durch bessere Koordination zwischen den Krankenhäusern sichergestellt. Insbesondere sollen auch Erfahrungen der Corona-Pandemie mit in den neuen Krankenhausplan einfließen

Mehr Informationen zum neuen Krankenhausplan NRW:

Krankenhausaufsicht

Die Bezirksregierung hat als obere Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser nach § 11 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW). Die Aufsicht erstreckt sich unter anderem auf die Einhaltung der Vorgaben der Feststellungsbescheide und des Versorgungsauftrags sowie auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstiger Vorschriften, die das Krankenhaus betreffen. Auch Patientenbeschwerden werden im Rahmen der Rechtsaufsicht bearbeitet. Die Zuständigkeit für Beschwerden, die individuelle medizinische Sachverhalte betreffen, bspwo. vermutete oder nachgewiesene Behandlungsfehler, liegt nicht bei der Bezirksregierung, sondern bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Krankenhausstandorte im Regierungsbezirk Münster

Klicken Sie auf den jeweiligen Kreis oder die kreisfreie Stadt in der Karte und Sie erhalten eine Übersicht der Krankenhausstandorte der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte. Die PDF-Datei gibt Ihnen zusätzlich einen Überblick der Vereteilung im Regierungsbezirk Münster.

karte karte Kreis Borken Stadt Bottrop Kreis Coesfeld Stadt Gelsenkirchen Münster Kreis Recklinghausen Kreis Steinfurt Kreis Warendorf

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