Bemalte Kinderhände

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Familienleistungen


Elterngeld

Vater und Baby auf der Wiese

© drubig-photo/Fotolia

Das Elterngeld ist eine Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es federt Ein­kommens­minderungen ab, die durch die Betreuung des neugeborenen Kindes entstehen. Jungen Familien gibt es Zeit für Verantwortung und macht es Müttern und Vätern einfacher, ganz oder auf einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit vorübergehend zu verzichten.

Die Bezirksregierung Münster übt im Bereich Elterngeld die Fachaufsicht über die für die Bearbeitung der Verwaltungsverfahren zuständigen Kreise und kreisfreien Städte des Landes NRW aus und stellt eine in Zusammenarbeit mit IT-NRW entwickelte Fach­an­wendung für die Bearbeitung der Anträge kostenfrei zur Verfügung.

Folgende Varianten des Elterngeldes stehen zur Wahl.

Basiselterngeld

Grundsätzlich kann das Basiselterngeld für die Dauer von 12 Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden. Auch für Frühgeburten können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Basismonate zustehen.

Das Basiselterngeld wird anhand des Einkommens vor der Geburt berechnet und beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Erwerbseinkommen, das in der Bezugszeit bezogen wird, reduziert die Höhe des Elterngeldes. Antworten auf häufige Fragen zum Basiselterngeld finden Sie im unteren Bereich.

Elterngeld Plus

Anstatt einem Monat Basiselterngeld können 2 Monate Elterngeld Plus bezogen werden. Elterngeld Plus kann somit für maximal 24 Monate (gegebenenfalls 28 Monate) bezogen werden. Eltern können insbesondere dann von der längeren Bezugszeit des Elterngeldes Plus profitieren, wenn Sie während des Elterngeldbezuges einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höhe des Elterngeld Plus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, welches ohne Einkommen im Bezugszeitraum zustehen würde.

Partnerschaftsbonus

Beide Elternteile können 2 bis 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate beziehen, wenn sie in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig mit 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind.

Der Partnerschaftsbonus bietet Eltern viele flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Beispiele finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Punkt Partnerschaftsbonus.

Zusätzliche Monate für Frühgeburten

Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie länger Elterngeld bekommen. Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich.

Bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld.

Bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin erhalten Sie zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld.

Bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin erhalten Sie drei zusätzliche Monate Basiselterngeld.

Bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin erhalten Sie vier zusätzliche Monate Basiselterngeld.

Ein Monat Basiselterngeld kann auch hier in jeweils zwei Monate Elterngeld Plus getauscht werden.

Des Weiteren verlängert sich der Zeitraum, in dem Sie Basiselterngeld beziehen können bis zum 18. Lebensmonat. Nähere Informationen finden Sie unter der Frage „Wie lange kann ich Basiselterngeld beziehen“.

Planung Ihres Anspruches

Als Hilfestellung für Ihre weiteren Planungen steht Ihnen der Elterngeldplaner im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend zur Verfügung. Den Link finden Sie auf der rechten Seite unter „Weitere Links“.

Häufige Fragen zum Basiselterngeld 

In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Basiselterngeld.


Wo wird Elterngeld beantragt?

Ein Antrag auf Elterngeld ist bei den Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte zu stellen.

Alle wichtigen Informationen zur Beantragung und einen Elterngeldstellen-Finder erreichen Sie unter folgendem Link:


Welche Unterlagen muss ich mit dem Antrag einreichen?

Neben dem Antragsvordruck, gegebenenfalls mit der Erklärung für Selbstständige und/oder der Erklärung für Alleinerziehende, legen Sie bitte - soweit für Sie zutreffend - folgende Unterlagen vor:

  • Geburtsurkunde
    Das Original der Geburtsurkunde ist in jedem Fall beizufügen. Vom Standesamt erhalten Sie automatisch eine Ausfertigung der Geburtsurkunde mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld“
  • Einkommensnachweise
    • Nichtselbstständig Beschäftigte: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. 12 Monate vor der Mutterschutzfrist.
    • Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte: Kopie des Einkommensteuerbescheides für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt.
    • Zusammentreffen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft und nichtselbstständiger Tätigkeit): Kopie des Einkommensteuerbescheides für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt sowie die Gehaltsabrechnungen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit aus diesem Veranlagungszeitraum. Ausnahmen hier von gibt es bei geringen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (in der Regel weniger als 35,00 € durchschnittlich im Monat). Weitere Ausnahmen: kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke. Auf die Erläuterungen in den Antragsformularen wird hingewiesen.
  • Bescheinigung der Krankenkasse über die Bezugsdauer und die Höhe des Mutterschaftsgeldes, sofern Mutterschaftsgeld bezogen wurde.
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld, sofern ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen wurde. Der Nachweis kann zum Beispiel über die Vorlage einer Gehaltsabrechnung erfolgen.
  • Aufenthaltstitel
    Sofern Sie Staatsangehöriger eines Landes sind, welches weder der Europäischen Union (EU) noch dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, legen Sie bitte eine Kopie Ihres gültigen Aufenthaltstitels vor.

Die vollständige Übersendung der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung des Antrages. Im Einzelfall ist es nicht auszuschließen, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.


Wann muss ich den Antrag stellen?

Elterngeld kann frühestens ab der Geburt des Kindes beantragt werden.

Das Elterngeld muss spätestens 3 Monate nach dem Lebensmonat, für den Elterngeld bezogen werden soll, beantragt werden. Beispiel: Das Kind wird am 15. Juli 2022 geboren. Somit muss der Antrag spätestens am 14. November 2022 eingegangen sein.


Kann ich meinen Antrag nachträglich ändern?

Die im Antrag getroffenen Entscheidungen über die Elterngeldvariante (Basiselterngeld, Elterngeld Plus und/oder Partnerschaftsbonus) und die Bezugsmonate können bis zum Ende des möglichen Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen geändert werden, sofern es sich um Änderungen für die Zukunft handelt.

Rückwirkende Änderungen sind dann möglich, wenn bereits ausgezahltes Elterngeld Plus in Basiselterngeld umgewandelt werden soll.

Andere rückwirkende Änderungen sind nur in besonderen Ausnahmen möglich. Ihre zuständige Elterngeldstelle steht Ihnen für Fragen zur Verfügung.


Was ist ein Lebensmonat?

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt.

Der erste Lebensmonat des Kindes beginnt am Tag der Geburt.

Beispiel: Kind geboren am 8. Juli 2022
Erster Lebensmonat 8. Juli 2022 bis 7. August 2022
Zweiter Lebensmonat 8. August 2022 bis 7. September 2022
Dritter Lebensmonat 8. September 2022 bis 7. Oktober 2022 usw.

Anstelle des Geburtstages des Kindes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt mit dem Ziel der Adoption (kein Pflegegeld durch das Jugendamt).


Wie lange kann ich Basiselterngeld beziehen?

Die maximale Bezugszeit Basiselterngeld beträgt:

  • Grundsätzlich 12 Monate Elterngeld pro Elternpaar.
  • Sofern während des Bezuges des Elterngeldes eine Einkommensminderung im Vergleich zu vor der Geburt vorliegt, erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate pro Elternpaar.
  • Dabei darf ein Elternteil maximal 12 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewährt werden.

Ein Elterngeldbezug von weniger als zwei Monaten ist nicht möglich.

Sofern ein Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, haben Sie bis zu 4 Monate mehr Anspruch auf Basiselterngeld (siehe oben) und die Wahlmöglichkeit des Bezugs von Basiselterngeld verlängert sich wie folgt:

Bei einem zusätzlichen Monat können Sie Basiselterngeld in den ersten 15 Lebensmonaten bekommen.

Erst ab dem 16. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.

Bei 2 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 16 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 17. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.

Bei 3 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 17 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 18. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.

Bei 4 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 18 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 19. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden.


Welche Sonderregelungen gelten für Alleinerziehende?

Sofern Sie die Einordung in die Steuerklasse II nachweisen können, gelten sie im Elterngeldrecht als alleinerziehend und können die zusätzlichen Partnermonate und Partnerschaftsbonusmonate alleine in Anspruch nehmen.

Dies ist nachzuweisen durch eine aktuelle Gehaltsabrechnung, in der die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist oder durch eine Bestätigung vom Finanzamt.

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, füllen Sie bitte die Erklärung für Alleinerziehende aus.

Des Weiteren darf der andere Elternteil nicht zusammen mit dem Kind in einer Wohnung leben.


Können mein Partner und ich gleichzeitig Elterngeld beziehen?

Ja, beide Elternteile können gleichzeitig Elterngeld beziehen, sofern die maximale Bezugsdauer pro Elternpaar nicht überschritten wird.


Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Somit kann es dazu kommen, dass sich Ihr Elterngeldanspruch in den ersten zwei Lebensmonaten, gegebenenfalls auch länger, auf bis zu 0 Euro reduziert.

Beantragt die Mutter kein Elterngeld oder außerhalb der Mutterschutzfrist nach der Geburt, gelten die mit Mutterschaftsgeld belegten Lebensmonate des Kindes als verbrauchte Basismonate.


Ab welcher Einkommenshöhe wird Elterngeld nicht mehr gezahlt?

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes 250.000 Euro bei Alleinerziehenden oder 300.000 Euro bei Elternpaaren, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Hierbei wird das Gesamteinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt.


Wie viel Elterngeld kann ich beziehen?

Die Höhe des Elterngeldes wird anhand des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes berechnet.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR.

Bei einem Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro pro Monat ersetzt das Elterngeld 67 Prozent des nach der Geburt wegfallenden Einkommens.

Berechnungsbeispiel Einkommen weniger als 1.000 Euro pro Monat

Beträgt das Einkommen vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000 Euro pro Monat, steigt die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozent pro 2 Euro Unterschied zwischen dem Einkommen und 1.000 Euro.

Beispiel 1:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt 400 Euro
  • Differenz zu 1.000 Euro = 600 Euro
  • 600 Euro : 2 Euro x 0,1 Prozent = 30 Prozent
  • 67 Prozent + 30 Prozent = 97 Prozent 
  • zustehendes Elterngeld= 97 Prozent von 400 Euro = 388 Euro

Berechnungsbeispiel Einkommen mehr als 1.200 Euro pro Monat

Beträgt das Einkommen vor der Geburt mehr als 1.200 Euro pro Monat, reduziert sich die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozent pro 2 Euro Unterschied zwischen dem Einkommen und 1.200 Euro auf minimal 65 Prozent.

Beispiel 2:

  • Durchschnittliches Einkommen vor Geburt = 1.220 Euro
  • Differenz zu 1.200 Euro = 20 Euro
  • 20 Euro : 2 Euro x 0,1 Prozent = 1 Prozent
  • 67 Prozent - 1 Prozent = 66 Prozent
  • zustehendes Elterngeld: 66 Prozent von 1.220 Euro = 805,20 Euro

Übersicht Ersatzrate Elterngeld

  • Einkommen vor der Geburt 0 bis 1.000 Euro – Ersatzrate Elterngeld 100 bis 67 Prozent
  • Einkommen vor der Geburt 1.000 bis 1.200 Euro – Ersatzrate Elterngeld 67 Prozent
  • Einkommen vor der Geburt größer als 1.200 Euro – Ersatzrate Elterngeld 67 bis 65 Prozent

Für welchen Zeitraum wird das „Einkommen vor der Geburt“ ermittelt?

Bei ausschließlich nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt wird in der Regel das Einkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt herangezogen.

Falls Sie vor der Geburt Einkommen aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft hatten, wird zur Berechnung des Elterngeldes Ihr Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt herangezogen.

Hiervon sind Ausnahmen möglich, welche sich aus den Erläuterungen zum Antrag ergeben.


Gibt es Einkünfte, die nicht berücksichtigt werden?

Bei der Berechnung des Elterngeldes werden lediglich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel solche aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben außen vor.

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die nicht in der EU versteuert wurden (beispielsweise Erwerbseinkommen aus den USA), werden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Ebenfalls nicht als Einkommen gelten Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Dazu zählen in der Regel Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen


Wird das Elterngeld vom Brutto- oder Nettoeinkommen berechnet?

Bei Nichtselbstständigen werden vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag und ein anteiliger Werbungskostenpauschbetrag von zurzeit 83,33 Euro abgezogen.

Die Höhe des Einkommens wird nach den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ermittelt, die Abzugsbeträge für die Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan (Steuerberechnungsprogramm der Finanzverwaltung).

Sozialabgaben werden berücksichtigt.

Bei Selbstständigen erfolgt der Abzug von Steuern und evtl. pflichtigen Sozialabgaben in gleicher Weise, wie bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit.


Habe ich als Nichterwerbstätige/r Anspruch auf Elterngeld?

Ja, in Höhe des Sockelbetrags (300 €) soweit Sie die weiteren Grundvoraussetzungen erfüllen.


Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

Familien mit mehreren kleinen Kindern profitieren von dem so genannten Geschwisterbonus. Danach wird ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes gezahlt, bei Basiselterngeld jedoch mindestens 75 Euro.

Der Geschwisterbonus wird gewährt, wenn

  • zwei Kinder im Haushalt das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • drei Kinder im Haushalt das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei behinderten Kindern im Haushalt (Grad der Behinderung mindestens 20 Prozent) erhöht sich die Altersgrenze auf 14 Jahre.

Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind sein drittes beziehungsweise sechstes Lebensjahr vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag.

Bei Mehrlingsgeburten steht der Geschwisterbonus nur für Vorkinder zu.


Wir erwarten Zwillinge, bekommen wir doppeltes Elterngeld?

Nein, bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

Sie erhalten einen Zuschlag in Höhe von 300 € pro Monat (Basiselterngeld) für den zweiten und jeden weiteren Mehrling.


Wie wird das Elterngeld ausgezahlt?

Das Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

Die Auszahlung erfolgt in Nordrhein-Westfalen jeweils um den 1. Kalendertag im jeweiligen Lebensmonat.

Beispiel:

Geburt des Kindes: 15. Juli 2022
Dritter Lebensmonat = 15. September 2022 – 14. Oktober 2022
Das Elterngeld für den dritten Lebensmonat wird um den 1. Oktober 2022 überwiesen.


Wird das Elterngeld auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet?

Das Elterngeld wird beim Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet; auch der Mindestbetrag von 300 Euro.

Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.

Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Beispiel:

  • Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzendes Arbeitslosengeld II.
  • Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro; außerdem besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
  • Vom Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Darf ich während des Bezuges von Elterngeld arbeiten?

Während des Bezugs von Elterngeld dürfen Sie wöchentlich bis zu 32 Stunden arbeiten.

Für Lehrkräfte gilt hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit eine Sonderregelung.

Die erzielten Einkünfte weisen Sie bitte nach. Diese werden bei der Berechnung des Elterngeldes angerechnet, so dass sich der Elterngeldanspruch reduziert.

Sofern Sie beabsichtigen während der Bezugszeit des Elterngeldes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, könnte Elterngeld Plus eine interessante Alternative zum Basiselterngeld für Sie sein.

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Ansprechpartner/innen

Der Kreis oder die kreisfreie Stadt in dem/der Sie wohnen ist zuständig für die Beratung zum Elterngeld und für Fragen zur Elternzeit. Unter folgendem Link können Sie die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Elterngeldstelle finden: https://www.mkjfgfi.nrw/elterngeldstellen

 

Bitte richten Sie Ihre Anfragen ausschließlich an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.

 

Die Bezirksregierung Münster ist als Fachaufsicht für die einheitliche Rechtsanwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch für die Widerspruchssachbearbeitung ist die Bezirksregierung Münster zuständig, sobald die Elterngeldstelle die Akte übersandt hat (über den Versand erhalten Sie eine Nachricht von der Elterngeldstelle).

Kontakt

Anträge auf Elternzeit von Lehrkräften werden im Dezernat 47 der jeweiligen Bezirksregierung bearbeitet. Bitte wenden Sie sich für Fragen an Ihre/n Per­sonal­sachbearbeiter/in.

Link für den Regierungsbezirk Münster: Elternzeit für Lehrkräfte

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