Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Museen und Bildende Kunst

Was wird gefördert?

Gefördert werden verschiedene Bereiche der Bildenden Kunst:

  • Ausstellungsförderung,
  • Ankäufe,
  • Restaurierungsprogramm Bildende Kunst,
  • Kunstvereine (zusätzlich zwei neue Förderlinien ab 2021, s.u.)

1.     Ausstellungen:

Wesentliche Aufgabe der Museen ist neben der Präsentation der eigenen Sammlung sowie die Durchführung von Sonderausstellungen. Es sind Maßnahmen innerhalb beider Formate, der Dauer- sowie der Sonderausstellung, grundsätzlich förderfähig.

Förderkriterien: Die nachstehend aufgeführten Aspekte, die nicht kumulativ vorliegen müssen, lassen ein Ausstellungsvorhaben aus Sicht des Landes besonders förderungswürdig erscheinen:

  • Entwicklung neuer inhaltlicher Ansätze,
  • Erproben von neuen Ausstellungsformen,
  • Berücksichtigung der Kulturellen Bildung, insbesondere zielgruppenspezifische Vermittlungsvorhaben, als integrierter Bestandteil der Konzeption,
  • Berücksichtigung von Aspekten der Barrierefreiheit, Inklusion und Diversität sowie des interkulturellen und generationsübergreifenden Dialogs,
  • Berücksichtigung der Wechselwirkung einer Ausstellung mit der kontinuierlichen Museumsarbeit sowie
  • Projekte, die Einblicke in museale Arbeitsbereiche, z.B. die Provenienzforschung und damit ein Verständnis der gesellschaftlichen Verantwortung von Museen fördern

2.     Ankäufe

Das spezifische Profil eines Museums beruht auf der eigenen Sammlung eines Hauses. Um diese Sammlung weiter ausbauen zu können, fördert das Land Ankaufsvorhaben der Museen.

Förderkriterien:

Museen, die eine Förderung des Erwerbs von Kunstwerken und Exponaten in Anspruch nehmen wollen, legen in einer Begründung die Bedeutung des Neuerwerbs dar:

  • Darstellung des Museumsprofils und der Sammlung,
  • Bedeutung des Objekts für die Sammlung,
  • Provenienzprüfung zum Objekt,
  • Einbindung des Objekts in geplante Ausstellungsvorhaben,  Vermittlungskonzept für Neuerwerbungen,
  • Vorkehrungen für Pflege und Erhalt.

Darüber hinaus sind Begründung und Wert der Neuanschaffung durch entsprechende Gutachten zu belegen. Die Provenienz der Neuanschaffungen ist abschließend darzulegen. In diesen Bereich fallen auch Maßnahmen, bei denen Werke nach abgeschlossenen Restitutionsverfahren zurück erworben werden.

3.     Restaurierungsprogramm Bildende Kunst

Die Pflege und Bewahrung der ihnen anvertrauten Werke und Objekte ist eine wesentliche Aufgabe der Museen. Damit sollen Museen und Sammlungen dabei unterstützt werden, dringend notwendige und für ihre Arbeit unerlässliche Restaurierungen durchzuführen.

Förderkriterien:

Einzureichen sind jeweils

  • eine fundierte Darstellung des Restaurierungsbedarfs,
  • eine fundierte Darstellung der Bedeutung der zu erhaltenden Objekte für das Profil einer Sammlung,
  • eine Beschreibung des Zustands der Objekte und, soweit möglich, der Ursache des Zerfalls,
  • die Schilderung der Bedingungen für die Aufbewahrung nach der Restaurierung, Maßnahmen der präventiven Konservierung,
  • das bisherige eigene Engagement bei der Restaurierung von Kunstwerken und Exponaten (Personal- und Sachmittel),
  • ein Finanzierungsplan, der Eigenanteile und Beteiligung Dritter aufzeigt.

4.     Förderungen von Kunstvereinen

Neben der bisherigen Förderung von Kunstvereinen sind zwei weitere Förderlinien vorgesehen, die in Anerkennung der individuellen Bedarfe und Programmatiken der Vereine sowohl das Ausstellungsprogramm als auch institutionsspezifische Maßnahmen zur Optimierung von Strukturen sowie Erreichung strategischer Ziele umfassen.

Bis wann ist der Antrag zu stellen?

Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Antragsfristen Ausschlussfristen sind, d.h., dass der Antrag digital über das Kultur.Web spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der Bezirksregierung vorliegen muss. Der digitale Antrag muss außerdem unterschrieben und per Post oder Mail an die Bezirksregierung geschickt werden. 

Es gelten folgende Antragsfristen:

  • Bildende Kunst und Medienkunst 31.10.
  • Kultur und Schule 31.3. (für das folgende Schuljahr)
  • Regionale Kulturpolitik 30.9.(Projektdatenblatt beim zuständigen Koordinierungsbüro), 30.11. (Formantrag für ausgewählte Projekte bei der zuständigen Bezirksregierung)
  • Diversitätsfonds NRW 15.10.
  • Internationale Kulturpolitik (Export-/Kooperationsförderung) 31.3. für das laufende Jahr und 30.9. für das Folgejahr
  • Alle anderen 31.10.

Digitales Antragsverfahren (Kultur.Web)

Bitte beachten Sie:

Unser Antragsverfahren wird digitalisiert. Die alten Antragsformulare (s. u. Downloads „Zuwendungsantrag“) werden noch einige Monate als Download aktiv und möglich sein. Dennoch möchten wir Sie bitte, sich recht bald mit dem neuen digitalen Antragsverfahren vertraut zu machen und es bei Antragstellung anzuwenden. 

Übergangsweise ist es nur möglich, 10 Dokumente einzustellen und abzuschicken. Sie können dennoch einen digitalen Antrag ausfüllen und uns die fehlenden Dokumente per Mail übersenden. Leider ist der Antrag zusätzlich noch auszudrucken (als PDF unter der Kachel Antrag), zu unterschreiben und postalisch an uns zu schicken, da eine digitale Unterschrift/E-Signatur noch nicht vorgesehen ist.

Diese Umstellung wird auch Ihre Arbeit erleichtern helfen, da Sie nicht immer neu all Ihre Basisdaten eintragen müssen. Falls Sie uns in den letzten Tagen aktuell einen Antrag in der alten Form zugeschickt haben, informieren Sie uns doch, wenn Sie diesen durch einen digitalen Antrag ersetzen wollen.

Der Zugangslink dazu ist:

Neue Kulturförderrichtlinie

Bitte beachten Sie: Seit dem 08.06.2021 ist eine neue Kulturförderrichtlinie in Kraft. Die folgenden Änderungen gelten für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.

Konkret können für Sie in folgenden Bereichen Ihrer Antragstellung Änderungen auftreten und eine Verbesserung/Vereinfachung bedeuten:

1.     Das bürgerschaftliche Engagement kann beim Eigenanteil angerechnet werde, ebenso können Spenden/Sponsoring als Eigenanteil anerkannt werden.

2.     Ihre Overheadkosten können pauschal mit 2,5% der Projektausgaben angesetzt werden, darüber hinaus kann die Bezirksregierung weitere Overhead-Ausgaben anerkennen, wenn diese plausibel begründet sind.

3.     Die Genehmigung des vorgezogenen Maßnahmenbeginns gilt bei Förderbeträgen bis 50.000 EUR mit dem Datum der Antragstellung als erteilt, sofern Sie zusagen, bis dahin noch nicht mit der Maßnahme begonnen zu haben und bis zu einer eventuellen Bewilligung die Vorgaben der entsprechenden ANBest zu beachten.

4.     Bei Förderungen bis 50.000 EUR erfolgt die Auszahlung ohne Ihren Mittelabruf automatisch in zwei Schritten. Bei Förderungen über 50.000 EUR sind die Mittel wie gewohnt abzurufen.

5.     Die Verwendungsnachweisung soll bei Zuwendungen bis 50.000 EUR durch den einfachen Verwendungsnachweis erfolgen, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht. Belege können bei Bedarf nachgefordert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns. Wir beraten Sie gerne! 

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