Förderung

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Förderprogramme von A – Z


FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch

Bezeichnung Förderprogramm

Zuwendungen für die Durchführung „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen, Träger genehmigter Ersatzschulen, sonstige freie Träger (Maßnahmenträger) sowie Universitäten und Hochschulen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien.

Was ist die Zielsetzung?

Zielsetzung der Angebote ist ein individueller Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen der Teilnehmer.

Wie sind die Konditionen

Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler befinden sich in der Erstförderung (Nummer 3 BASS 13-63 Nr. 3).
  2. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Angebote sind folgende Merkmale zu berücksichtigen:
    • Schrittweises Sprachenlernen in authentischen Sprech- bzw. Kommunikationssituationen entsprechend der bestehenden Deutschkenntnisse.
    • Inhaltliche Abstimmung von Tagesphasen sowie Berücksichtigung von Ritualen, ganzheitlichem Lernen und Motivationstechniken.
    • Sinnvolle/themenbezogene Einbindung digitaler Lernmedien.
    • Austausch- und Reflexionsräume für Sprachlernbegleitungen
  3. Vorlage einer Beschreibung der Maßnahme nach dem Muster der Anlage 2 dieser Förderrichtlinien einschließlich der Bestätigung der Übernahme des notwendigen Eigenanteils pro Maßnahme.
  4. Durchführung der Maßnahme ,,FerienlntensivTraining - FIT in Deutsch". An jeder Maßnahme nehmen 18 - 25 Schülerinnen und Schüler teil. Sie findet täglich an sieben Zeitstunden im Zeitfenster 8 Uhr bis 17 Uhr einschließlich des täglichen gemeinsamen Frühstücks und Mittagessens statt:
    • in den Osterferien an insgesamt acht aufeinanderfolgenden Werktagen,
    • in den Sommerferien an insgesamt zehn aufeinanderfolgenden Werktagen,
    • in den Herbstferien an insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Werktagen.
  5. Durchführung des Angebots in pädagogisch geeigneten, Gruppenarbeit ermöglichenden Räumen in oder im Umfeld der Schule(n). Als geeignet werden zum Beispiel schulische Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten in Kinder- und Jugendzentren oder Gemeinden erachtet. Nicht geeignet sind zum Beispiel Hallen oder Festsäle. Die Zustimmung des Nutzungsberechtigten dieser Räume ist durch den Maßnahmenträger einzuholen.
  6. Einsatz von zwei Sprachlernbegleiterinnen oder Sprachlernbegleitern pro Lerngruppe; hierfür kommen folgende Personen in Betracht:
    • Lehrkräfte in Nebentätigkeit (Hinweise: Lehrkräfte in Nebentätigkeit dürfen ihre eigenen Schülerinnen und Schüler nicht außerhalb des Unterrichts unterrichten) oder
    • Referendarinnen und Referendare (Lehramt) oder
    • Absolventinnen und Absolventen mit dem Studiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache (DaZ/DaF) oder
    • Studierende (Lehramt), Pensionärinnen und Pensionäre mit Lehrerfahrung und geeignete Ehrenamtliche.
    • Wenn zwei Ehrenamtliche zum Einsatz kommen, muss eine dieser Personen über eine der im Folgenden genannten nachgewiesenen Erfahrungen verfügen:
      • als Betreuerin/Betreuer im Offenen Ganztagsangeboten in Schulen
      • als Beschäftige/Beschäftigter in Nachhilfeinstituten
      • als Beschäftige/Beschäftigter in Jugendhilfeeinrichtungen
      • als Ausbilderin/Ausbilder im Dualen System der Berufsausbildung
      • im Zuge einer pädagogischen Ausbildung

        Voraussetzungen:
      • Die Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter weisen Deutschkenntnisse gemäß Kompetenzstufe C1 in geeigneter Form nach.
      • Die Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter verpflichten sich, an der vorbereitenden Schulung der Landesstelle schulische Integration (LaSI) oder eines durch die LaSI beauftragten Kommunalen Integrationsentrums teilzunehmen und die von ihnen durchzuführende Maß auf Basis der in der Schulung vermittelten inhaltlichen Standards umzusetzen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn durch eine Teilnahmebescheiniung nachgewiesen werden kann, dass der Besuch einer in diesem Sinne anerkannten Schulung nicht älter als drei Jahre ist. Die Verpflichtung zur Erneuerung einer gültigen Teilnahmebescheinigung liegt bei den Sprachlernbegleitungen. Sie müssen sich selbstständig und ohne Aufforderung um eine anerkannte, von der LaSI unterstützte oder angebotene, Schulung bemühen. Sollte eine Sprachlernbegleitung ihrer Schulungsverpflichtung nicht nachkommen, erlischt die Erlaubnis als Sprachlernbegleitung für das „FerienIntensivTraining - Fit in Deutsch“ tätig zu werden.
  7. Die Vergütungspauschale pro Sprachlernbegleiterin und Sprachlernbegleiter pro Maßnahme beträgt:
    • In den Osterferien: 1.980 Euro
    • In den Sommerferien: 2.400 Euro
    • In den Herbstferien: 1.350 Euro

      Sie umfasst sämtlichen Arbeitsaufwand, der im Rahmen der Maßnahme erforderlich wird und ist durch den Maßnahmenträger in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Projektförderung, Anteilsfinanzierung bis 80 % der förderfähigen Kosten, Zuweisung / Zuschuss

Bemessungsgrundlage

Die folgenden Ausgaben sind zuwendungsfähig und werden bis maximal 80 % vom Land bezuschusst:

  1. Kursmaterial und Verpflegung für Frühstück und Mittagessen in Höhe von maximal 170 Euro pro Tag
  2. Tatsächliche Ausgaben für die Bereitstellung und Unterhaltung der Räumlichkeiten in Höhe von maximal 100 Euro pro Tag
  3. Ausgaben für die Vergütung der Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter in Höhe von
    • 3.960 Euro in den Osterferien,
    • 4.800 Euro in den Sommerferien,
    • 2.700 Euro in den Herbstferien.

Darüberhinausgehende und weitere Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Es können nur tats. Ausgaben bezuschusst werden. Rein kalkulatorische Kosten, für z. B. die Bereitstellung von Räumlichkeiten, können nicht gefördert werden.

Eigenanteile

Der Träger der Maßnahme erbringt für die Durchführung der Maßnahme Eigenanteile in Höhe von mindestens 20%.
Die Erhebung von Kostenbeteiligungen oder Teilnehmergebühren von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist nicht zulässig.

Wo und wann ist der Antrag zu stellen?

Die Anträge sind vom Maßnahmenträger nach dem Muster der Anlage 1 der Förderrichtlinie bei der zuständigen Bezirksregierung für die Osterferien spätestens zum 31.01., für die Sommerferien spätestens zum 30.04. und für die Herbstferien spätestens zum 31.07. eines Jahres einzureichen.

Für Maßnahmen im Regierungsbezirk Münster sind die Anträge an folgende Adresse zu richten:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 48
48128 Münster

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Die Förderrichtlinie wurde im Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.2.2018 Zuwendungen für die Durchführung „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“, Aktenzeichen: 322-3.02.04-114450 veröffentlicht

Formulare

Rechtsvorschriften

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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