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Förderprogramme von A – Z
Soziale Arbeit an Schulen
Bezeichnung Förderprogramm
Landesprogramm zur Unterstützung der Kommunen bei ihrer originären Aufgabe, der sozialraumorientierten Jugendarbeit für Bildung und Teilhabe auf § 4 (Hinwirkungsgebot) i.V.m. § 28 (Bildungs- und Teilhabepaket) SGB II
Wer wird gefördert?
- Kreise
- kreisfreie Städte
Was wird gefördert?
Personalstellen und Sachausgaben zur Finanzierung von Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -beratern
Welche Zielgruppe soll gefördert werden?
- Bedürftige Kinder und Jugendliche in NRW, bei denen soziale Benachteiligungen ausgeglichen und gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe hergestellt werden sollen,
- es soll die Bereitschaft und die Voraussetzungen zum Lernen gefördert, dadurch Fehlzeiten in der Schule verringert werden,
- der Schulerfolg erhöht werden,
- Abbrecherquoten reduziert sowie
- Teilhabemöglichkeiten an Sport und Kultur gewährleistet werden,
- um insgesamt stabilisierend auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen und ihr Lebensumfeld einzuwirken und damit den Einstieg in Ausbildung und Beruf zu verbessern.
Wie sind die Konditionen?
- Feste Beträge laut Erlass vom 12.2.2015 und 15.2.2017
- Fördersatz pro Monat, der als pauschale Berechnungsgrundlage genutzt wird
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 34
Gartenstr. 27
45699 Herten
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antragsvordruck ist umgehend ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung
- hierzu erlassene Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG)
- unter Maßgabe der Regelungen des Fördererlasses 12.02.2015 und 15.02.2017
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 34
Gartenstr. 27
45699 Herten
Rechtsvorschriften
Zusätzliche Informationen
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