Service-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Förderprogramme von A – Z
Ländliche Wegenetzkonzepte
Bezeichnung Förderprogramm
Ländliche Wegenetzkonzepte
Wer wird gefördert?
Gemeinden
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte
Wie sind die Konditionen?
- Der Fördersatz beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 €.
- Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
- Es ist nur eine Antragstellung pro Gemeinde zulässig.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Vor Maßnahmenbeginn ist der Antrag zu stellen.
Stichtag für die Antragsstellung ist der 31.10. jeden Jahres für den Ausführungszeitraum innerhalb des Folgejahres.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 25. Juli 2018 ergänzt durch den Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte in der Fassung vom 25. August 2020.
Downloads
- Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte (pdf, 924 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ländliches Wegenetzkonzept – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung (docx, 41 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschrift
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.