Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Ländliche Wegenetzkonzepte

Bezeichnung Förderprogramm

Ländliche Wegenetzkonzepte

Wer wird gefördert?

Gemeinden

Wo kann gefördert werden?

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der für Nordrhein-Westfalen definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“. Die Gebietskulisse finden Sie unter folgendem Link:

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte

Wie sind die Konditionen?

  • Der Fördersatz beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 €.
  • Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
  • Es ist nur eine Antragstellung pro Gemeinde zulässig.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) einzureichen. Für umfangreiche Anlagen kann auf Anfrage ein Datei-Uploadordner eingerichtet werden. Für die Antragstellung steht ein Antragsmuster zur Verfügung (s. Downloads).

Wann ist der Antrag zu stellen?

Vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag gestellt und bewilligt sein. Antragsstichtag ist der 31. Oktober eines jeden Jahres für den Ausführungszeitraum innerhalb des Folgejahres.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz ergänzt durch den Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte.

  • Leitfaden zur Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte (s. Downloads)

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Rechtsvorschrift

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Zusätzliche Informationen

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