Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Modernisierung ländlicher Infrastruktur (Wirtschaftswege)

Wer wird gefördert?

Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, die nach Schlussfeststellung des Verfahrens gem. § 151 FlurbG bestehen bleiben, Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist die nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) zentraler ländlicher Infrastruktur auf Grundlage geförderter oder anerkannter ländlicher Wegenetzkonzepte.

Ausgaben für

  • den Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem eingeschränkten KFZ-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der Sicherstellung land- und forstwirtschaftlicher Verbindungen oder der Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen,
  • erforderliche bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der Wegebaumaßnahme sowie
  • den Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschlüsse)
  • erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes.

Wie sind die Konditionen?

Die Vorhaben können in Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern und innerhalb der Gebietskulisse NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ gefördert werden.

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Vorhaben 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 Euro. Bei Vorhaben zur Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER beträgt die Höhe der Zuwendung 70 %.

Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn sie nicht zurückerstattet wird. KAG-Beiträge werden abgezogen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 einzureichen.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag gestellt und bewilligt sein.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege).

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

Zusätzliche Informationen

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Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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