Förderung

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Förderprogramme von A – Z


NGA im ländlichen Raum

Bezeichnung Förderprogramm

Förderung des Next-Generation-Access im ländlichen Raum

Wer wird gefördert?

Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden in der Gebietskulisse „Ländlicher Raum″ im Sinne der Förderrichtlinie

Was wird gefördert?

  1. Maßnahmen von privaten oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen.
  2. Betreibermodell (Förderung von Leerrohren, Tiefbauleistungen, Mitverlegung von Leerrohren, anschließende Bereitstellung der passiven Infrastruktur an einen im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber).

Wie sind die Konditionen?

Der Fördersatz beträgt i.d.R. 90%.

Für Kommunen in der Haushaltssicherung beträgt der Fördersatz 100%.

Die Bagatellgrenze beträgt 25.000 Euro, der Höchstbetrag ist auf 2 Millionen Euro pro Einzelvorhaben, bzw. 4 Millionen Euro bei Förderanträgen von Zusammenschlüssen von Gemeinden pro Einzelvorhaben festgelegt.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Vor Maßnahmenbeginn

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, einzureichen. 

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next-Generation-Access im Ländlichen Raum vom 16. April 2016, befristet bis zum 31. Dezember 2021

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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