Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Mobilfunkkoordination

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen

Bezeichnung Förderprogramm

Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen

Wer wird gefördert?

Kreise und kreisfreie Städte in NRW

Was wird gefördert?

Maßnahmen für den Einsatz von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in NRW

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.

Wie sind die Konditionen?

Der Fördersatz beträgt 100 %. Der Höchstbetrag ist auf 210.000 EUR für 36 Monate festgelegt.

Die Zuwendung kann nur einmal je Zuwendungsempfänger gewährt werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Geschäftsstelle Gigabit, einzureichen.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Vor Maßnahmenbeginn.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen vom 28.11.2022, befristet bis zum 31.12.2023.

Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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