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Förderprogramme von A – Z
Kofinanzierung des Bundesprogramms Gigabitausbau
Bezeichnung Förderprogramm
Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (sog. „Förderung der Grauen-Flecken“)
Wer wird gefördert?
Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt (insbesondere Kommune, Landkreis, kommunaler Zweckverband) sowie ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft
Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Was wird gefördert?
- Zuschüsse an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle)
- Betreibermodell (Förderung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)
Die Beratungsleistung des Bundes im Rahmen der Förderung des Gigabitausbaus wird nicht kofinanziert.
Förderfähig sind grundsätzlich Gebiete, die derzeit nicht über ein Netz verfügen, das zuverlässig eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellt bzw. keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres nach Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Unternehmen kein solches Netz errichtet wird. Gebiete, in denen bereits zwei NGA-Netze vorhanden sind (schwarzer Fleck) sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für sozio-ökonomische Schwerpunkte (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Gebäude lokaler Behörden, Verkehrsknotenpunkte, bestimmte Unternehmen) gelten weiterreichende Aufgreifschwellen.
Wie sind die Konditionen?
Aufstockung der Bundesförderung durch Landesförderung grundsätzlich auf 90 %, für Kommunen in der Haushaltssicherung ist eine Aufstockung durch Landesförderung auf 100 % möglich.
Der Höchstbetrag der zur Bundesförderung ergänzenden Landesförderung ist auf 120 Millionen Euro (beziehungsweise 150 Millionen Euro bei Kommunen in der Haushaltssicherung) pro Einzelvorhaben festgelegt.
Zusätzliche Übernahme der vom Bund festgelegten erforderlichen Eigenbeiträge für schwer erschließbare Einzellagen durch das Land.
Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag auf die Landeskofinanzierung ist vor Maßnahmebeginn und nach Erhalt des entsprechenden Förderbescheids des Bundes zu stellen. Die Bezirksregierung Münster, Geschäfsstelle Gigabit, ist die zuständige Bewilligungsbehörde für alle Antragsteller aus dem Regierungsbezirk Münster. Die Richtlinie zur Kofinanzierung des Landes ist befristet bis zum 31.03.2025.
Rechtsvorschriften
- Richtlinie des Bundes zur Förderung des Gigabitausbaus (pdf, 55 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Leitfaden des Bundes zur Förderung des Gigabitausbaus (pdf, 288 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung der Bundesförderung Gigtabitausbau (pdf, 400 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsformular hellgraue Flecken Förderung (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsformular dunkelgraue Flecken Förderung (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.