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Förderprogramme von A – Z
Gigabitkoordination
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze
Bezeichnung Förderprogramm
Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze
Wer wird gefördert?
Kreise und kreisfreie Städte in NRW
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Einrichtung und den Einsatz einer Gigabitkoordination/ einer Gigabitkoordinatorin bzw. eines Gigabitkoordinators auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in NRW
Wie sind die Konditionen?
Der Fördersatz beträgt 100 %. Der Höchstbetrag ist auf 210.000 EUR für 36 Monate festgelegt.
Die Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfänger und nicht zeitgleich zu einer aufgrund der Vorgängerrichtlinie bereits bestehenden Förderung der Gigabitkoordination gewährt werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Geschäftsstelle Gigabit, einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Vor Maßnahmenbeginn.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze vom 26. Juni 2022 (befristet bis 30. Juni 2025).
Rechtsvorschriften
- Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze (pdf, 454 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQ zur Förderung der Gigabitkoordination (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsformular Gigabitkoordination (pdf, 201 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.