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Förderprogramme von A – Z
Sonderprogramm Erhaltungsinvestitionen
Bezeichnung Förderprogramm
Sonderprogramm Erhaltungsinvestitionen kommunale Verkehrsinfrastruktur Straße und Radwege
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände
Was wird gefördert?
Reine Deckensanierungen von
- Straßen
- Radwegen
- Gehwegen
in kommunaler Baulast.
Die Förderung ist nicht auf verkehrswichtige Straßen beschränkt; lärmmindernde Fahrbahnbeläge sind zuwendungsfähig.
Wie sind die Konditionen?
Der Regelfördersatz beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Kommunen, die als strukturschwach gelten (= Gebietskulisse des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms – RWP), erhalten einen Zuschlag von 5%-Punkten.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bewilligungsbehörde
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Wann ist der Antrag zu stellen?
- Bedarfsanmeldungen bis spätestens zum 31.07.2020 um einen Gesamtüberblick des Förderbedarfs zu erhalten
- Finanzierungsantrag bis spätestens zum 30.11.2020 um eine Abrechnung der Maßnahme bis Ende 2021 zu gewährleisten.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW)
Was noch wichtig ist?
- Das Sonderprogramm ist bis Ende 2021 befristet
- Bagatellgrenze grundsätzlich 20.000 Euro
- Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung
- Eine Begrenzung der Auszahlung der Zuwendung bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises entfällt
- Die Zweckbindungsfrist wird auf 5 Jahre festgesetzt
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster,
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Downloads
- Muster 1 – Antrag (pdf, 1.6 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster 2 – Anlage Ausgaben (pdf, 115 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster 8 – Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen (pdf, 57 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster 9 – Ausgabeblatt (xlsx, 17 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster 10a – Verwendungsnachweis (Festbetragsfinanzierung) (pdf, 68 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.