Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (§ 96 BVFG)

Im Rahmen des § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) werden

  • Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,
  • die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland,
  • der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie
  • Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.

Dabei genießen solche Maßnahmen Vorrang, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen). Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Für Projekte mit inländischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt, dass mindestens 50 Prozent von diesen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsempfänger sind Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände sowie Institutionen, die sich der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge widmen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungshöhe muss mehr als 1.000,00 € betragen und die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen sich auf mindestens 1.112,00 € belaufen. Bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder religiöser Art muss die Zuwendungshöhe mehr als 250,00 € betragen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen sich in diesem Fall auf mindestens 278,00 € belaufen.

Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent. Dieser kann auch durch zweckgebundene Spenden oder weitere Mittel Dritter ohne öffentliche Förderung erbracht werden.

Die Anträge für Maßnahmen sind vollständig, also mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem nachvollziehbaren Finanzierungsplan für das erste Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Hinweise:

  • Für das Antragsverfahren ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
  • Für Mittelanforderungen ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
  • Verwendungsnachweise sind in deutscher Sprache und in Euro-Beträgen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 4 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

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