
Planfeststellungsverfahren für Straßen, Schienenwege und Energieversorgungsleitungen
Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Bau oder die Änderung von Straßen und Schienenwegen sowie für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Energieversorgungsleitungen.
Mit einem Planfeststellungsverfahren entscheidet die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde, ob sie raumbedeutsame Vorhaben im Regierungsbezirk zulässt. Dabei ordnet das Planfeststellungsverfahren Vorhaben, wie beispielsweise den Bau oder die Änderung von Straßen oder Schienenwegen, in Fläche und Umwelt ein. Abschließend entscheidet der Planfeststellungsbeschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie das beantragte Vorhaben umgesetzt werden darf.
Unterschiedliche Interessen im Planfeststellungsverfahren
Größere umweltrelevante Infrastrukturvorhaben betreffen häufig eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen. Diese können zum Beispiel sein:
- Belange der Gesundheit,
- Belange des Umweltschutzes,
- Belange des Denkmalschutzes oder
- die Inanspruchnahme privater Grundstücke.
Private Grundstücke können dabei aus unterschiedlichen Gründen in Anspruch genommen werden: Zum einen für das Bauvorhaben selbst, zum anderen, um an dieser Stelle Ausgleich und Ersatz für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur zu leisten.
Öffentliche und private Belange einerseits sowie Argumente, die für ein Vorhaben sprechen, andererseits werden im Planfeststellungsverfahren umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei können sich im Einzelfall Interessen zum Beispiel
- des Naturschutzes,
- der Landwirtschaft oder
- des privaten Eigentums
als vorrangig erweisen. Dies hat zur Folge, dass das Planungskonzept geändert oder ergänzt werden muss, um das angestrebte Planungsziel – zum Beispiel die Verbesserung der Verkehrssicherheit oder die Sicherung der Energieversorgung – zu erreichen.
Aufgabe der Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde ist es, die unterschiedlichen Interessen im Verfahren abzuwägen und einen gerechten Ausgleich zu erzielen.
Grundlage aller Abwägungen ist dabei die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens. Ein Planfeststellungsverfahren muss immer dann eingeleitet werden, wenn ein Infrastrukturvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf.
Die Planfeststellungsbehörde wirkt bereits vor dem Planfeststellungsverfahren darauf hin, dass der oder die Vorhabenträger:in die Öffentlichkeit frühzeitig selbst informiert und beteiligt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Planfeststellungsverfahren eingeleitet wird, kann sich das Konzept des Infrastrukturvorhabens bei dem oder der Vorhabenträger:in bereits weitgehend verfestigt haben. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn dem Vorhaben ein längerer und aufwendiger Entwicklungsprozess vorausging. Hingegen besteht mit einem von dem oder der Vorhabenträger:in frühzeitig initiierten eigenen Informationsaustausch eine realistische Chance, Varianten zusammen mit den Betroffenen zu entwickeln.
Nachdem der oder die Vorhabenträger:in seinen oder ihren Antrag gestellt hat, leitet die Bezirksregierung das Anhörungsverfahren mit einer förmlichen Bürgerbeteiligung ein. Hierzu werden die Planunterlagen einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird vorher ortsüblich bekannt gemacht. Dabei wird schon auf das Ende der Einwendungsfrist, nämlich einen Monat nach Auslegungsende, hingewiesen.
Jeder oder jede, dessen oder deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in diesem Zeitrahmen Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist sind weitere Einwendungen für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Abschließend werden alle Einwendungen dem oder der Vorhabenträger:in zur Erstellung einer Gegenäußerung zugeleitet.
Der Erörterungstermin dient dazu, das Vorhaben und seine Auswirkungen mit den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, den Trägern oder Trägerinnen öffentlicher Belange (TöB) und dem oder der Vorhabenträger:in sachlich im Detail zu erörtern. Der Termin ist eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, die von der Bezirksregierung Münster geleitet wird. Bei der Erörterung wird keine Entscheidung getroffen, sondern sie hat vielmehr das Ziel, die Betroffenen umfassend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken persönlich zu erläutern und Anregungen zu geben. Das Vorbringen neuer Einwendungen im Erörterungstermin ist jedoch nicht mehr zulässig.
Die Ergebnisse des Erörterungstermins werden protokolliert und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet. Gegebenenfalls muss der oder die Antragsteller:in aufgrund der Ergebnisse Änderungen in den Planunterlagen vornehmen.
Die dem Erörterungstermin folgende abschließende Entscheidung kann in Form
- eines Planfeststellungsbeschlusses oder
- einer Plangenehmigung erfolgen.
Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung ersetzen im Rahmen der Konzentrationswirkung grundsätzlich alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen
- öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
- Erlaubnisse,
- Bewilligungen und
- Zustimmungen.
Die Entscheidung wird den Betroffenen ggf. zugestellt oder auf andere Art und Weise bekannt gemacht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.
Plangenehmigung
Von einem Planfeststellungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Dann kommt eine Plangenehmigung in Betracht. Im Regelfall gilt für die Zulassung durch Plangenehmigung:
- es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich,
- Rechte Dritter werden nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (oder es ist eine Einverständniserklärung vorhanden) und
- es wurde eine Einigung mit den TöB erzielt, deren Aufgabenbereich betroffen ist.