Bezirksregierung
Münster

Fahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation

Hand am Steuer eines Autos im Stau

Fahrerlaubnis-, Fahrlehrer- und Fahrschulrecht

Die Bezirksregierung Münster führt die Aufsicht über die Straßenverkehrsämter des Regierungsbezirks. Im Einzelnen erstreckt sich die Fachaufsicht auf die Gebiete des Fahrerlaubnis-, des Fahrlehrer- sowie des Fahrschulrechts. Die Behörde erteilt außerdem amtliche Anerkennungen und Ausnahmen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts, sofern nicht die Straßenverkehrsämter zuständig sind. 

Ausbildungsstätten benötigen für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern eine staatliche Anerkennung. Dies gilt auch für die bisher gesetzlichen anerkannten Ausbildungsstätten (Fahrschulen und BBiG-Betriebe). Die Bezirksregierung Münster erkennt Ausbildungsstätten des Regierungsbezirks nach § 9 Absatz 2 BKrFQG auf Antrag an. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und die in § 5 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) genannten nötigen Unterlagen vollständig beinhalten. Dazu gehören alle Nachweise, die belegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß BKrFQG“. 

Die Bezirksregierung erkennt Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf Antrag an. Personen, die als privat-gewerbliche Anbieter Kurse für Fahrerlaubnisbewerber:innen erteilen möchten, müssen dies schriftlich bei der Bezirksregierung beantragen. Die Behörde prüft im Anerkennungsverfahren, ob Antragsteller:innen, das Ausbildungspersonal und die Ausbildungsstätte alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie stellt damit in erster Linie die Qualität und die Einheitlichkeit der Ausbildung für Fahrerlaubnisbewerber:innen sowie die Befähigung des Ausbildungspersonals sicher. Näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Anerkennung von Stellen zur Schulung in Erster Hilfe gem. § 68 FeV“.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Anerkennung

  • von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 FahrlG,
  • der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 FahrlG,
  • zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 FahrlG,
  • der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 des FahrlG,
  • der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 FahrlG

im Regierungsbezirk Münster. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung wenden Sie sich bitte an die angeführten Ansprechpartner:innen.

Wenn Sie eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 66 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese können Sie bei der Bezirksregierung Münster beantragen, wenn die (erste) Begutachtungsstelle im Regierungsbezirk Münster liegt.

Voraussetzungen sind, dass die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen sichergestellt ist, für Bedarfsfälle ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht, die notwendigen Räumlichkeiten und Geräte vorhanden sind, die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hinsichtlich der Erfüllung der für sie geltenden fachlichen Anforderungen positiv begutachtet worden ist und die zur Vertretung des Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung berechtigten Person zuverlässig sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

Informationen zur Anerkennung sowie bereits anerkannte Anbieter sind auf folgender Internetseite der BASt aufgeführt: https://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Qualitaetsbewertung/Begutachtung/Begutachtung_node.html

Inhaber:innen von Fahrerlaubnissen auf Probe, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen haben, können von der Fahrerlaubnisbehörde einem besonderen Aufbauseminar zugewiesen werden. Als Kursleitung für besondere Aufbauseminare darf nur tätig werden, wer die entsprechende amtliche Anerkennung als Kursleitung gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erteilt bekommen hat.

Näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Anerkennung als Kursleitung für besondere Aufbauseminare“

Auf Antrag erteilt die Bezirksregierung Verkehrspsychologen die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie. Die Erlaubnis berechtigt, die verkehrspsychologische Teilmaßnahme der

Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) abzuhalten. Verkehrspsychologen, die diese Teilmaßnahme ausrichten möchten, müssen einen schriftlichen Antrag an das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung stellen. Die Bezirksregierung erteilt Verkehrspsychologen mit Sitz im Regierungsbezirk die Seminarerlaubnis, wenn sie unter anderem über die entsprechende Ausbildung verfügen. Näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zur Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie“.

Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese können Sie bei der Bezirksregierung Münster beantragen, wenn der (erste) Kursraum im Regierungsbezirk Münster liegt.

Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt. Voraussetzung ist eine positive Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hinsichtlich der Erfüllung der geltenden fachlichen Anforderungen.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

Informationen zur Anerkennung sowie bereits anerkannte Anbieter sind auf der Internetseite der Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen aufgeführt.

Auf Antrag stimmt die Bezirksregierung Münster der Betrauung der Prüfingenieure in Kfz-Überwachungsorganisationen unter bestimmten Voraussetzung zu. 

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) betrauen, wenn diese die Voraussetzungen nach Nr. 3 der Anlage VIIIb StVZO erfüllen.

Die Bezirksregierung Münster erkennt auf Antrag der Technischen Prüfstelle Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr an, sofern die in § 2 KfSachvG benannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Das Verkehrsdezernat ist nicht für die Erteilung von Karten für digitale Fahrtenschreiber zuständig. Zuständig für Unternehmenskarten und Werkstattkarten ist die Bezirksregierung Münster. Für Fahrerkarten wenden Sie sich bitte an das zuständige Straßenverkehrsamt.