Bezirksregierung
Münster

Planfeststellung für Schienenwege

Personenzug fährt auf Schienen in Kurve

Planfeststellungsverfahren für Schienenwege

Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisen- oder Straßenbahn.

Mit einem Planfeststellungsverfahren für Schienenwege wird rechtsverbindlich entschieden, ob der Bau oder die wesentliche Änderung von Betriebsanlagen einer Eisen- oder Straßenbahn zugelassen wird. Die Bezirksregierung genehmigt als zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende Straßenbahnvorhaben sowie Vorhaben im Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Regierungsbezirk.

Zwei Bahngleise führen durch die Landschaft

Zuständigkeiten der Bezirksregierung

Die Bezirksregierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Bereich der Straßenbahnen. Im Regierungsbezirk Münster befinden sich Straßenbahnen zurzeit ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Gelsenkirchen. Auch im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist die Bezirksregierung Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Für die bundeseigenen Eisenbahnen ist die Bezirksregierung hingegen nicht zuständig. Hier ist das Eisenbahn-Bundesamt seit dem 07.12.2020 zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Laufende Anhörungsverfahren werden von der Bezirksregierung fortgeführt.

Im Bereich der Straßenbahnen und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist die Bezirksregierung für alle planungsrechtlichen Verfahrensarten zuständig. Dies sind im Einzelnen

  • die Planfeststellung,
  • die Plangenehmigung und
  • Fälle unwesentlicher Bedeutung.
Zuständigkeiten bei Planfeststellungen für Schienenwege
VorhabenVorhabenträgerAnhörungsbehördePlanfeststellungsbehörde
Bundeseigene EisenbahnenDeutsche Bahn Netz AGEisenbahn BundesamtEisenbahn Bundesamt
Nichtbundeseigene EisenbahnenPrivate Eisenbahn-infrastrukturunternehmenBezirksregierung MünsterBezirksregierung Münster
StraßenbahnenStraßenbahnunternehmenBezirksregierung MünsterBezirksregierung Münster

Gesetzliche Grundlagen

Das eisenbahnrechtliche Verfahren für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Eisenbahnen ist bundeseinheitlich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) geregelt. Die Vorschriften für die Planfeststellung von Straßenbahnen finden sich im Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Diese beiden Fachgesetze gehen den allgemeinen Regelungen zur Planfeststellung in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor.

Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses

Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erhält der oder die Vorhabenträger:in mit dem Beschluss die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben und kann mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen. Der Planfeststellungsbeschluss kann als förmlicher Verwaltungsakt unmittelbar beklagt werden.

Aktuelle Verfahren

An dieser Stelle findet sich eine Liste mit aktuellen Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sollten keine Links angezeigt werden, befindet sich aktuell kein Verfahren in der Beteiligung.