Personenbeförderung
Die Bezirksregierung Münster erteilt Genehmigungen zur Personenbeförderung im Linienverkehr. Sie ist außerdem Genehmigungsbehörde für Sonderlinienverkehre, Gelegenheitsverkehre sowie Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen.
Für einen Antrag auf Verkehrsgenehmigungen haben Antragsteller:innen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers zu erfüllen. Dazu gehören die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung. Dies gilt für jede Art von personenbeförderungsrechtlicher Konzession.
Eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist für folgende Bereiche der Personenbeförderung im Linienverkehr erforderlich:
- Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- nationale Fernbuslinien,
- EU-Linienverkehr,
- internationaler Linienverkehr außerhalb der EU und
- Sonderlinienverkehre
Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr ist nach § 42 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Als Linienverkehr gemäß § 42 gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr).
Damit ein Verkehrsunternehmen Personen befördern darf, benötigt es eine Genehmigung der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde in deren Bereich die Linie ihren Ausgangspunkt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die gesetzliche Fristenregelung des § 15 Absatz 1 S.2-4 PBefG hinzuweisen, wonach über einen (vollständigen) Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Diese Frist darf um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.
Eine Linienverkehrsgenehmigung mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt. Eine Verkürzung der Geltungsdauer kommt in Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dieses erfordern.
Eine Übersicht der im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster zurzeit gültigen Buslinienkonzessionen und damit über die auslaufenden Linienkonzessionen finden sich über die Liniendatenbank. Weitere Hinweise zum Antragsverfahren, insbesondere auch zu den einzuhaltenden Fristen, können der jährlichen EU-Bekanntmachung gem. § 18 PBefG entnommen werden.
Eine Übersicht der im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster zurzeit gültigen Buslinienkonzessionen und damit über die auslaufenden Linienkonzessionen finden sich über die Liniendatenbank. Weitere Hinweise zum Antragsverfahren, insbesondere auch zu den einzuhaltenden Fristen, lassen sich der jährlichen EU-Bekanntmachung gemäß § 18 Personenbeförderungsgesetz entnehmen.
Durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes zum 1. Januar 2013 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, eine Genehmigung für nationale Fernbuslinien zu erhalten. Nach § 42a Personenbeförderungsgesetz gilt Fernbuslinienverkehr als Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz gehört. Das bedeutet, dass eine Personenbeförderung zwischen zwei Haltestellen grundsätzlich unzulässig ist, wenn der Abstand zwischen diesen Haltestellen unter 50 Kilometer beträgt oder zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde jedoch Ausnahmen zulassen.
Die Bezirksregierung Münster ist Genehmigungsbehörde für Linien, die im Regierungsbezirk ihren Ausgangspunkt haben. Die Behörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.
Nach § 15 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz hat die Bezirksregierung innerhalb von drei Monaten über einen Antrag zu entscheiden. Die Laufzeit der Genehmigung ist auf maximal zehn Jahre begrenzt.
Internationale Linienverkehre unterteilen sich in den EU-Verkehr und den sogenannten Drittstaatenverkehr.
Der EU-Verkehr erfolgt ausschließlich zwischen EU-Mitgliedstaaten. Innerhalb der Europäischen Union ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Das antragstellende Verkehrsunternehmen hat also die Wahl zwischen zwei Genehmigungsbehörden. Überwiegend wird jedoch die Heimatbehörde als Genehmigungsbehörde gewählt.
Die Genehmigungsbehörde hat binnen vier Monaten, nachdem der Verkehrsunternehmer den Antrag eingereicht hat, zu entscheiden. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt. Die Laufzeit beträgt höchstens fünf Jahre. Rechtliche Grundlage für den EU-Verkehr bilden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nummer 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften.
Der Drittstaatenverkehr erfolgt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Staat außerhalb der Europäischen Union. Anders als beim EU-Verkehr bedarf es eines Kooperationspartners im jeweiligen Zielstaat. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien müssen den Drittstaatenverkehr genehmigen. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Rechtliche Grundlage bilden das Personenbeförderungsgesetz (§§ 52, 53) und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zwischen beiden Staaten vereinbarten bilateralen Verkehrsabkommen.
Die Bezirksregierung Münster ist für die Genehmigung von Sonderlinienverkehren gemäß § 43 Personenbeförderungsgesetz zuständig. Danach können Unternehmen eine Genehmigung für die regelmäßige Beförderung unter Ausschluss anderer Fahrgäste erhalten für den Verkehr von:
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Berufsverkehr),
- Schülerinnen und Schülern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Schülerfahrten),
- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten) und
- Theaterbesucherinnen und Theaterbesuchern.
Eine Sonderlinienverkehrsgenehmigung mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt.
Gelegenheitsverkehr ist die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, die nicht dem Linienverkehr zuzuordnen ist. Die Bezirksregierung genehmigt den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz in Form von Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehren.
Zuständigkeit: Die Bezirksregierung Münster ist Genehmigungsbehörde für die Busunternehmen, die ihren Betriebssitz im Regierungsbezirk haben. Zum Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen gehört auch der Verkehr mit Taxen und Mietwagen. Für dessen Genehmigungen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Bezirksregierung Münster ist in diesem Bereich Aufsichtsbehörde.
Ablauf: Anträge auf Erst- bzw. Wiedererteilung sind drei Monate vor Aufnahme des Betriebes bzw. vor Ablauf der bestehenden Genehmigung zu stellen.
Das Verkehrsunternehmen hat bei allen Verkehrsformen seine Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen und die fachliche Eignung nachzuweisen. Weitere einzureichende Unterlagen lassen sich der Nr. 7 des unten beigefügten Dokuments ,,Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr einschließlich Fahrzeugaufstellung gemäß §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz“ entnehmen.
Nach Einreichen der Unterlagen werden die betroffenen Stellen angehört. Eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wird höchstens für zehn Jahre erteilt.
Wer Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen plant, organisiert und anbietet, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Absatz 5a PBefG). Er muss gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungen durch einen bestimmten Unternehmer erfolgen, der über eine Genehmigung verfügt.
Bei der Benennung des Unternehmers gegenüber den Teilnehmern ist Folgendes zu beachten:
- es ist ein namentlicher Hinweis auf das Omnibusunternehmen inklusive dessen Firmenadresse erforderlich,
- das Omnibusunternehmen muss bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt genannt werden (zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Reisekatalogen, Annoncen).
Können diese Forderungen nicht erfüllt werden, benötigt der Reiseveranstalter eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Die Bezirksregierung Münster genehmigt auf Antrag des Verkehrsverbundes
beziehungsweise der Verkehrsunternehmen die Beförderungsbedingungen und die Beförderungsentgelte (Tarife) im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs.
Im Regierungsbezirk Münster gelten:
- der Verbundtarif der WestfalenTarif GmbH,
- der Nordrhein-Westfalen-Tarif (NRW-Tarif) sowie
- das Deutschlandticket.
Ein Verbundtarif gilt für alle Fahrten im jeweiligen Verbundraum. Mit dem NRW-Tarif besteht ein einheitliches, landesweites Tarifsystem für alle verbundraumübergreifenden Fahrten mit Bahnen und Bussen. Das jeweilige Ticket gilt für die Fahrt im Nahverkehr der Bahn (Regionalexpress, Regionalbahn, Stadtschnellbahn) und schließt die Anfahrt beziehungsweise die Weiterfahrt im Ortsverkehr (Bus, Stadtschnellbahn) des Start- und Zielortes ein.
Die Berechnung der Gebühren für die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags erfolgt gestaffelt:
- im Linienverkehr nach der beantragten Laufzeit, der Linienlänge und dem Fahrplan,
- im Gelegenheitsverkehr unter anderem nach der Anzahl der Fahrzeuge.
Der Gebührenrahmen im Linienverkehr beträgt 100 Euro bis 2.440 Euro, im Gelegenheitsverkehr 100 Euro bis 1.465 Euro. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages sind Gebühren zu erheben.
Gemäß § 15 Bundesgebührengesetz kann die Bearbeitung eines Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.
Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 Personenbeförderungsgesetz und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2168) in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis erhoben.
Übersicht über Genehmigungen zur Personenbeförderung
| Art der Genehmigung | Genehmigungsbehörde in NRW | Geltungsdauer der Genehmigung |
|---|---|---|
| Nationale Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV); Sonderlinienverkehr | Bezirksregierung, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat | maximal 10 Jahre |
| Nationale Fernbuslinien | Bezirksregierung, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat | maximal 10 Jahre |
| EU-Linienverkehr | Bezirksregierung, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat | maximal 5 Jahre |
| Internationaler Linienverkehr außerhalb der EU | Bezirksregierung, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat | maximal 5 Jahre |
| Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen | Bezirksregierung, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Betriebssitz hat | maximal 10 Jahre |
Personenbeförderung Downloads
Personenbeförderung Rechtsvorschriften
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- Berufszugang Personenbeförderung – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (IHK)
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen