Zulassung von Hochspannungsleitungen, Gasleitungen oder Wasserstoffleitungen
Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Energieversorgungsleitungen.
Mit einem Planfeststellungsverfahren für Energieversorgungsleitungen wird entschieden, ob die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung von bestimmten Hochspannungsleitungen oder Gasleitungen und Wasserstoffleitungen zugelassen wird. Als Planfeststellungsbehörde prüft die Bezirksregierung die rechtlichen Sachverhalte, wägt die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander ab und lässt bei Vorliegen aller Voraussetzungen entsprechende Vorhaben im Regierungsbezirk zu.
Zuständigkeiten der Bezirksregierung
Grundsätzlich ist die Bezirksregierung Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Bereich der Hochspannungsleitungen, Gasleitungen und Wasserstoffleitungen. Planfeststellungsbedürftig sind dabei im Regelfall lediglich Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 Kilovolt und Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet werden, ist die Bundesnetzagentur Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Im Bereich der Energieversorgungsleitungen ist die Bezirksregierung für alle planungsrechtlichen Verfahrensarten zuständig. Dies sind im Einzelnen
- die Planfeststellung,
- die Plangenehmigung und
- das Anzeigeverfahren.
Gesetzliche Grundlagen
Die Bezirksregierung führt die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer Energieversorgungsleitung auf Grundlage des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch. Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erhält der oder die Vorhabenträger:in mit dem Beschluss die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben und kann mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen. Der Planfeststellungsbeschluss kann als förmlicher Verwaltungsakt unmittelbar beklagt werden.