Planfeststellungsverfahren für Straßen
Die Bezirksregierung ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Bau oder die Änderung von Straßen.
Viele Straßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Deshalb führt die Bezirksregierung Planfeststellungsverfahren für diese Straßenbauvorhaben durch. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens prüft die Bezirksregierung die rechtlichen Sachverhalte und ermittelt die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen. Ihr Ziel ist es dabei, die unterschiedlichen Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen.
Zuständigkeiten der Bezirksregierung
Die Bezirksregierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Bereich der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Für Bundesautobahnen ist die Bezirksregierung hingegen nicht zuständig. Hier ist seit dem 01.01.2021 das Fernstraßen-Bundesamt die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Laufende Verfahren werden von der Bezirksregierung fortgeführt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Bezirksregierung genehmigt den Bau oder die Änderung von Bundesstraßen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen führt sie die Verfahren nach Maßgabe des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch. Diese beiden Fachgesetze gehen den allgemeinen Regelungen zur Planfeststellung in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor.
Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses
Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erhält der oder die Vorhabenträger:in mit dem Beschluss die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben und kann mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen. Der Planfeststellungsbeschluss kann als förmlicher Verwaltungsakt unmittelbar beklagt werden.