Bezirksregierung
Münster

Grad der Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Informationen zum Grad der Behinderung (GdB)

Die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht umfasst den Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen).  

 

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Zudem kann ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. 

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Mit dem GdB soll also bewertet werden, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann sich unterschiedlich auswirken. Deshalb berücksichtigt der GdB körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen. Dabei ist unerheblich, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Beeinträchtigungen, die für ein bestimmtes Alter typisch sind, können allerdings nicht berücksichtigt werden. 

Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.

Bewertung der Beeinträchtigungen

Die Bewertung der Beeinträchtigungen richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV). Diese Grundsätze werden ständig nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze evidenzbasierter Medizin fortentwickelt. 

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) ordnen den einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen entsprechenden Grad der Behinderung (GdB) zu. 

Falls mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen, werden sie zusammengefasst und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Dabei kommt es darauf an, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und sich gegenseitig beeinflussen. Der Grad der Behinderung (GdB) entspricht nicht der Summe der Einzelwerte. 

In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von 10 nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Erst Einzelwerte von 30 erhöhen den GdB regelmäßig um 10.