Bezirksregierung
Münster

Anspruch auf Beihilfe

Ein Stethoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur

Anspruch auf Beihilfe

Beamt:innen unterliegen nicht der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern erhalten von ihrer Dienstaufsichtsperson Beihilfen zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen, Geburtsfällen und im Todesfall. 

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem Bemessungssatz. Für den verbleibenden Teil der Kosten kann sich die beihilfeempfangende Person bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern und der Beihilfenfestsetzungsstelle hierüber einen Nachweis der PKV vorlegen.

Alle Anträge, Belege und sonstiger Schriftwechsel sind ausschließlich an die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold, zu senden. Dort werden die Anträge, Schreiben und Unterlagen am Tag des Eingangs eingescannt, mit einem Eingangsvermerk versehen und per elektronischer Post an die Beihilfenstelle der Bezirksregierung Münster gesandt. Bei allen Anträgen und bei allen Anfragen ist die persönliche Beihilfenummer zu verwenden. Da die eingereichten Unterlagen nicht zurückgesandt, sondern nach abgeschlossener Bearbeitung vernichtet werden, sind ausschließlich Zweitschriften oder Kopien einzureichen. Anträge und Belege dürfen nicht geheftet, geklammert oder geklebt werden.  

Alternativ kann auch die Beihilfe-App zur Antragsstellung genutzt werden.  

 

Ehegatt:innen mit jeweils eigenem Beihilfeanspruch reichen ihre Beihilfeanträge bitte in separaten Umschlägen ein. Auch Anfragen oder Widersprüche sollten mit separater Post an die Scanstelle gesandt werden. Bei Auslandsrechnungen ist dem Beihilfeantrag eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (ggf. Auslandskrankenversicherung) beizufügen.  

Hinweis: Der Anspruch auf Beihilfe verfällt zwei Jahre nach Rechnungsstellung. 

Beihilfe wird nicht nur für beihilfeberechtigte Beamt:innen, sondern auch für berücksichtigungsfähige Ehepartner:innen, berücksichtigungsfähige eingetragene Lebenspartner:innen und berücksichtigungsfähige Kinder gezahlt, die selbst nicht beihilfeberechtigt und wirtschaftlich unselbständig sind (§ 2 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b BVO NRW). 

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW liegt eine wirtschaftliche Unselbständigkeit vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Dies kann beispielsweise mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachgewiesen werden. 
 

Entstehen d. Aufwendungen Einkünfte im Jahr Einkommensgrenze in Euro 
2023 2022 21 071 
2024 2023 21 995 
2025 2024 23 001 


Hinweis: Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie im Downloadbereich.

 

Beihilfeanspruch für Kinder 

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil die/der Ehepartnerin/Ehepartner oder die/der eingetragene Lebenspartnerin/Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur der beihilfeberechtigen Person gezahlt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält

Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. 

Der Bemessungssatz ist in § 12 BVO NRW geregelt. Er beträgt für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind 50 Prozent der Aufwendungen, die der beihilfeberechtigten Person entstanden sind. 

Weiterhin beträgt der Bemessungssatz für 

  • die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent,
  • sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, so kann nur eine Person den erhöhten Bemessungssatz erhalten.
  • entpflichtete Hochschullehrkräfte 50 Prozent,
  • Beihilfeberechtigte im Ruhestand (Versorgungsempfänger:innen) 70 Prozent,
  • berücksichtigungsfähige Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen 70 Prozent und
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent.