Bezirksregierung
Münster

Krankenhaus, Privatklinik, Hospiz, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

Ein Pfleger schiebt ein Bett durch einen Krankenhausflur

Krankenhaus, Privatklinik, Hospiz, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

Beihilfefähige Aufwendungen

Muss ein Krankenhausaufenthalt geplant werden, ist es ratsam, zuvor die Klinik sorgfältig auszuwählen und zu prüfen, welche zu erwartenden Aufwendungen beihilfefähig sind. Privatkliniken sind in der Abrechnung ihrer Leistungen frei und somit an keinen festen Kostenrahmen gebunden. 

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW wird zwischen zwei Gruppen von Krankenhäusern/Kliniken unterschieden: 

  • Krankenhäuser/Kliniken, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und
  • Krankenhäuser/Kliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, also Privatkliniken. 

Die beiden Gruppen von Krankenhäusern können sich hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Kosten erheblich voneinander unterscheiden. Daher ist es ratsam, sich zuvor umfassend über die zu erwartenden Kosten zu informieren. 

Die Leistungen der Krankenhäuser der Gruppe 1 werden grundsätzlich nach einem pauschalierten Entgeltsystem, nach DRGs (Diagnosis Related Groups), vergütet. Entscheiden Sie sich für dieses Abrechnungssystem, ist der vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Betrag in vollem Umfange beihilfefähig. 

Diese Krankenhäuser sind aber auch berechtigt, mit der/dem Patientin/Patienten wunschgemäß Wahlleistungen zu vereinbaren. Beispielsweise: 

  • privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung),
  • Ein- oder Zweitbettzimmer und
  • Telefon, Fernseher auf dem Zimmer.
     

Beihilfefähige Wahlleistungen

Privatärztliche Behandlung

Die privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung) ist nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ) beihilfefähig. Von den so abgerechneten ärztlichen Leistungen sind jedoch für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts einschließlich des Entlassungstags 10 Euro abzuziehen (Selbstbehalt). Der Abzug erfolgt für insgesamt höchstens 20 Tage im Kalenderjahr. 

Ein- oder Zweibettzimmer

Bei gesondert berechneter Unterkunft ist lediglich der Zuschlag für ein Zweitbettzimmer, nicht aber für ein Einbettzimmer oder Familienzimmer beihilfefähig. Zweibettzimmerzuschläge sind nur in der Höhe angemessen und damit beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurden. Von den Kosten für ein Zweitbettzimmer und eine besondere Verpflegung ist jedoch für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes (einschließlich Entlassungstag) 15 Euro abzuziehen (Selbstbehalt). Der Abzug erfolgt für insgesamt höchstens 20 Tage im Kalenderjahr.

Leistungen einer Privatklinik

Krankenhäuser der Gruppe 2 (Privatkliniken) sind in der Abrechnung ihrer Leistungen frei. Daher können bei der Inanspruchnahme der Leistungen einer Privatklinik nur die Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) als beihilfefähig anerkannt werden, die bei einer Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) entstanden wären. 

Bei Inanspruchnahme der Leistungen einer Privatklinik ist die Beihilfenfestsetzungsstelle verpflichtet, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Die Kosten der Behandlung in der Privatklinik sind mit den Kosten zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Behandlung in der nächstgelegenen Universitätsklinik erfolgt wäre. Sind die Behandlungskosten in der Privatklinik höher, sind lediglich die Aufwendungen in der Höhe der Behandlungskosten der Universitätsklinik beihilfefähig. Von dem so errechneten beihilfefähigen Betrag ist noch für jeden Behandlungstag (einschließlich Entlassungstag) ein Betrag von 25 Euro für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr abzuziehen. 

Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz oder Kinderhospiz, in dem eine palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, sind für die ersten 9 Monate im Hospiz und für 18 Monate im Kinderhospiz grundsätzlich beihilfefähig. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie gesondert berechnete Unterkunft (ohne Einbettzimmer) und/oder Verpflegung. Ein Selbstbehalt wird nicht abgezogen. 

Nach Ablauf von 9 Monaten (Kinderhospiz 18 Monaten) richtet sich die Gewährung der Beihilfe nach den Vorschriften zur dauerhaften Pflegebedürftigkeit.

Sowohl ambulante als auch stationäre Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Downloadbereich.