Bezirksregierung
Münster

Zahnbehandlung

Zahnarztteam zu sehen

Zahnbehandlung

Beihilfefähige Aufwendungen

Die Zahnmedizin dient der Erhaltung und der Sanierung des Gebisses. Außerdem bewirkt die medizinische Zahnbehandlung Schmerzlinderung und umfasst Zahnersatz, Mundheilkunde und Kieferheilkunde. Die notwendigen Anwendungen sind in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Beihilfestellen legen bei der Bewertung der zahnärztlichen Leistung die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Gebührenordnung für Zahnärzt:innen zugrunde.

Zahnersatz wie Brücken, Kronen, Voll- oder Teilprothesen sind nicht nur eine langwierige, sondern in der Regel auch eine teure Angelegenheit. Es ist daher verständlich, dass die zu behandelnde Person vor Beginn der Behandlung die auf sie zukommenden Kosten abschätzen möchte. Gleichzeitig ist es für die zu behandelnde Person von Vorteil, vor der Zahnbehandlung zu wissen, welche Beihilfe zu erwarten ist. Die Beihilfestelle hat Info-Blätter erstellt, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen.  

Die notwendigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzt:innen (Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie Suprakonstruktionen nur in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig (§ 4 Absatz 2 c BVO NRW). 

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. 

Bei kieferorthopädischen Behandlungen, die (häufig als Frühbehandlungen bezeichnet) bereits deutlich vor Erreichen des späten Wechselgebisses beginnen, welches in der Regel ab dem 10. Lebensjahr vorliegt, ist die medizinische Notwendigkeit amts-bzw. vertrauenszahnärztlich zu überprüfen.

Näheres entnehmen Sie bitte dem Infoblatt. 

Beihilfefähig sind notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Implantatversorgung, sofern eine der folgenden Indikationen vorliegt: 

  1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
    • Tumoroperationen,
    • Entzündungen des Kiefers,
    • Operationen infolge großer Zysten (beispielsweise  große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
    • Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
    • angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
    • Unfällen haben,
  2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
  3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
  4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (Spastiken),
  5. zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat). 

Weitere zwingende Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung ist, dass der Amtsarzt/die Amtsärztin vor Behandlungsbeginn die notwendige Behandlung und die Angemessenheit der Kosten anerkennt (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten für die Beteiligung des Amtsarztes/der Amtsärztin trägt die Beihilfestelle. 

Wird mit der Behandlung ohne vorherige Anerkennung begonnen, kann unabhängig davon, ob eine Indikation für die Behandlung vorliegt, eine Beihilfe nur nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 BVO NRW (Pauschalzahlung von 1.000 € je Implantat für maximal zehn Implantate) gezahlt werden. 

Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 400 Euro je Implantat beihilfefähig. 

Grundsätzlich haben Tarifbeschäftigte dann einen Beihilfeanspruch, wenn sie vor dem 1. Januar 1999 eingestellt wurden und das Arbeitsverhältnis weiterhin ununterbrochen besteht. Tarifbeschäftigte, die nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden können keine Beihilfe erhalten. 

Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung zustehenden Sach- und Dienstleistungen angewiesen. 

Besteht jedoch, wie bei der Versorgung mit Zahnersatz, lediglich ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die gesetzliche Krankenversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Mehrkosten für 

  • Zahnfüllungen und
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen 

beihilfefähig. 

Von den beihilfefähigen Aufwendungen sind jedoch die zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Festzuschuss + 30 Prozent Bonus) abzuziehen